Erlaubnis erforderlich

Gewerbliche Kinderbetreuung in einer Wohnung


In Zeiten fehlender Kita-Plätze werden Angebote von Tagesmüttern bei den Eltern gern angenommen, in kleinen Gruppen für die Betreuung der Kinder zu sorgen. Dabei sind allerdings auch mietrechtliche Aspekte zu beachten oder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Beschlüsse zu fassen. In den letzten Jahren nehmen die gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Thematik zu. Das Amtsgericht München hatte bereits mit Urteil vom 12.10.1999 (472 C 19534/99) entschieden, dass eine Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache möglich ist, wenn ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters seine Wohnung als Kindertagesstätte benutzt. Von einer (zulässigen) Nebenbeschäftigung in der Wohnung könne keine Rede mehr sein, wenn daraus Einnahmen ab 310 Euro im Monat entstehen. Es bestehe zudem die Möglichkeit, dass andere Mieter die Nebenkostenabrechnung beanstandeten oder wegen des Lärms die Miete minderten. Nach dem BGH-Urteil vom 13.07.2012 (Az.: V ZR 204/11) darf eine Tagesmutter in einer Privatwohnung keine Kinder betreuen, solange dies nicht von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossen oder vom Verwalter genehmigt wurde (sofern dieser dazu ermächtigt ist). Begründet wurde dies damit, dass der Lärm in einem Mehrfamilienhaus zu "unzumutbaren Beeinträchtigungen" der Nachbarn führen könne. Nach dem Urteil des Landgericht Berlin vom 24.10.2013 (67 S 208/13) kann der Mieter einer Wohnung vom Vermieter auch nicht verlangen, ihm die Nutzung der Wohnung zur gewerblichen Betreuung von Kleinkindern zu gestatten. Laut Mietvertrag wurden die Räume als Wohnung vermietet und sie durften ohne (vorherige!) schriftliche Zustimmung der Vermieterin nicht zu anderen als Wohnzwecken verwendet werden. Die Mieterin wollte dennoch die Wohnung nutzen, um in einem Zimmer werktags als Tagesmutter bis zu fünf fremde Kleinkinder zu betreuen. Sie verlangte vergeblich dazu die Erlaubnis der Vermieterin. Das Gericht führte aus, dass aus der Zweckbestimmung von Räumen als Wohnung folgt, dass diese zum Wohnen bestimmt sind, also zur Nutzung als Lebensmittelpunkt. Geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter in Wohnräumen grundsätzlich nicht dulden. Zwar kann der Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben verpflichtet sein, eine Erlaubnis zur teilweisen gewerblichen oder (frei-)beruflichen Nutzung von Wohnräumen zu erteilen, sofern von der beabsichtigten Tätigkeit keine weitergehende Einwirkungen auf die Mietsache oder auf Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung. Das ist bei der Nutzung einer Wohnung für die Betreuung von bis zu fünf Kleinkindern jedoch nicht der Fall. Das Gericht führte dazu an: Besucherverkehr beim Bringen und Abholen der Kinder mit erhöhtem Lärm und mehr Verschmutzung im Treppenhaus; Beeinträchtigungen durch das Abstellen von Kinderwagen und -fahrzeugen im Treppenhaus; die Kinder müssen das Treppenhaus passieren, um nach draußen zum Spielplatz und zurück in die Wohnung zu gelangen; von der ständigen Betreuung von Kleinkindern geht insgesamt mehr Lärm aus.

(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 07.06.2014)