InsO § 4; ZPO §§ 114 ff. (PKH und RA-Beiordnung im eröffneten Insolvenzverfahren)

AG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 10.02.2002, 3.2 IK 75/00 (+)

1.Durch den Gesetzgeber ist das Verbraucherinsol­venzverfahren als vereinfachtes Verfahren ausgewiesen. Eine Vertretung von Gläubigern durch einen Rechtsan­walt ist nicht erforderlich.
2.Der Beiordnung eines Rechtsanwaltes für einen Gläubiger bedarf es deshalb nicht. Dies gilt auch für die Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers, insbesondere aus §§ 74, 75, 160, 175, 187 und 190 InsO.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren weist als Sache keine besonderen Schwierigkeiten auf. Durch den Gesetzgeber ist das Verbraucherinsolvenzverfahren als vereinfachtes Verfahren aus­gewiesen. Des Weiteren ist eine Vertretung durch einen Rechts­anwalt nach § 4 InsO, § 121 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Dem Gläubiger ist es zuzumuten, sich mit Nachfragen entweder schriftlich oder persönlich an das Insolvenzgericht oder die Treuhänderin zu wenden, welche kostenlos im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskunft erteilen. Der Beiordnung eines RA bedarf es dazu nicht.
Dies gilt auch für die Wahrnehmung der Rechte insbeson­dere aus §§ 74, 75, 160, 175, 176, 187 und 190 InsO. Hierbei handelt es sich um allgemeine Mitwirkungsrechte der Insolvenz­gläubiger, die, falls sie für den einzelnen Gläubiger in Frage kommen und im Einzelfall beansprucht werden sollen, nicht der Beiordnung eines RA bedürfen. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass einerseits durch die Einsetzung einer Treuhände­rin, andererseits durch das diese kontrollierende Insolvenzgericht in der Regel für einen ordnungsgemäßen und sachgerechten Verfahrensablauf gesorgt ist, dass aber andererseits im Insolvenz­verfahren wegen nicht ausreichender Masse zur Befriedigung der vollen Insolvenzgläubigerforderungen oft nur mehr oder weniger geringe Forderungsquoten befriedigt werden können und ein vernünftiger, vermögender Insolvenzgläubiger unter diesen Umständen davon absehen würde, sich im Insolvenzver­fahren auf seine Kosten durch einen Anwalt vertreten zu lassen. In solchen Fällen ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfah­rens, der unvermögenden Partei auf Staatskosten die Vertretung durch einen RA zu ermöglichen, wenn auch eine vermögende Partei in dieser Lage von der Hinzuziehung eines RA absehen würde.
Auch § 4 InsO, § 121 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ZPO kann hier keine entsprechende Anwendung finden, denn diese Vorschrift ist auf den reinen Parteiprozess zugeschnitten. Im Insolvenzverfahren ist die Stellung der Beteiligen grundlegend anders ausgestaltet, und es ist von besonderen rechtsstaatlichen Garantien bzw. Aufklärungs-, Kontroll- und Fürsorgepflichten geprägt. Es ist daher allein darauf abzustellen, ob nach § 4 InsO, § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Fähigkeit der Beteiligten, ihre Interessen im Verfahren wahrzu­nehmen, die Beiordnung eines RA erfordern. Wie bereits ausgeführt, ist die Sach- und Rechtslage für den Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren nicht so schwierig, dass ihm nicht zuge­mutet werden könnte, seine Rechte alleine und mit Unterstüt­zung seitens der Treuhänderin und des Insolvenzgerichts zu wahren (vgl. LG Oldenburg ZIP 1991,115,116).
Zu der vom Bevollmächtigten angeführten „Waffengleich­heit" bleibt anzumerken, dass zu einem durch das Insolvenzge­richt bei Insolvenzverfahren, welche vor dem 1.11.2001 eröffnet worden sind in keinem Fall dem Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzschuldnerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Dem Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzschuldnerin oblag es viel­mehr einen Massekostenvorschuss zu leisten, damit dass Insol­venzverfahren eröffnet wurde. Wie bereits ausgeführt wurde im vorliegenden Fall das Insolvenzverfahren aufgrund eines Masse­kostenvorschusses seitens des Insolvenzschuldners eröffnet. Zum anderen finden die Vorschriften über die Stundung (§ 4 InsO a.F.) in diesem Insolvenzverfahren keine Anwendung, da das Verfahren bereits vor dem Eintritt der Gesetzesänderung (1.1.2002), am 16.5.2001 eröffnet worden ist. Gemäß Art. 103 a EGInsO gilt: „Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.12.2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden."