Auskunft des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten §§ 2314, 2325, 2327 BGB · einschließlich Schenkungen der letzten 10 Jahre
I.
Beteiligte Personen
A. Erblasserin / Erblasser
B. Auskunft erteilender Erbe
C. Pflichtteilsberechtigte Person
Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB steht jedem Pflichtteilsberechtigten zu, dessen Pflichtteil durch letztwillige Verfügung oder Erbverzicht beeinträchtigt ist. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Eltern sowie der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner (§§ 2303, 2309 BGB).
II.
Grundbesitz und Immobilien
Maßgeblich ist der Verkehrswert der Immobilien zum Todeszeitpunkt (§ 2311 BGB). Bei Bewertungsstreitigkeiten empfiehlt sich ein Sachverständigengutachten.
Nr.
Lage / Bezeichnung
Grundbuch (Blatt, Flur, Flurstück)
Verkehrswert am Todestag (€)
Eingetragene Belastungen (€)
Bemerkung
Zwischensumme Aktiva – Grundbesitz: 0,00 €
III.
Bankguthaben, Wertpapiere & Kapitalanlagen
Anzugeben sind sämtliche Guthaben und Depots zum Todestag. Gemeinschaftskonten sind anteilig auszuweisen.
Lebensversicherungen mit Bezugsrecht zugunsten Dritter fallen nicht in den Nachlass, sind aber für die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) relevant und daher in Abschnitt VIII. zu erfassen.
Abzugsfähig sind Erblasserschulden und Erbfallschulden (z. B. Beerdigungskosten gem. § 1968 BGB, Vermächtnisse). Eigene Schulden des Erben sind nicht anzusetzen.
Nr.
Gläubiger
Art der Verbindlichkeit
Betrag (€)
Fälligkeit
Bemerkung
Zwischensumme Passiva – Verbindlichkeiten: 0,00 €
VIII.
Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall (§§ 2325, 2327 BGB)
Dieser Abschnitt ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) von zentraler Bedeutung. Anzugeben sind sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen (Schenkungen, gemischte Schenkungen, Ausstattungen, verdeckte Schenkungen), die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat. Der Ergänzungsanspruch vermindert sich nach dem Abschmelzungsmodell (§ 2325 Abs. 3 BGB): Im letzten Jahr vor dem Erbfall volle Anrechnung, für jedes weitere Jahr Abzug von 1/10. Schenkungen an den Ehegatten unterliegen der Zehnjahresfrist erst ab Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Nr.
Empfänger/in (Name, Verhältnis)
Art der Zuwendung
Datum
Wert bei Schenkung (€)
Anzusetz. Ergänzungswert § 2325 Abs. 3 (€)
Anrechnung § 2327 (ja/nein)
Die Anrechnung auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2327 Abs. 1 BGB betrifft Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat. Bitte in der letzten Spalte mit »ja« / »nein« kennzeichnen.
Soweit der Pflichtteilsberechtigte selbst Abkömmling des Erblassers ist, können Ausstattungen und sonstige Zuwendungen auf den Pflichtteil anzurechnen sein (§ 2315 BGB), sofern der Erblasser dies angeordnet hat.
Nr.
Empfänger/in
Art der Zuwendung
Datum
Wert (€)
Anrechnungsanordnung (ja/nein)
X.
Zusammenfassung des Nachlasses
Grundbesitz / Immobilien (II.)
0,00 €
Bankguthaben / Wertpapiere (III.)
0,00 €
Lebensversicherungen (IV.)
0,00 €
Bewegliche Sachen (V.)
0,00 €
Sonstige Aktiva (VI.)
0,00 €
Summe Aktiva
0,00 €
./. Nachlassverbindlichkeiten (VII.)
0,00 €
Reinnachlass (Aktiva − Passiva)0,00 €
Fiktiver Nachlass für Pflichtteilsergänzungsanspruch Reinnachlass + Schenkungswerte nach § 2325 BGB 0,00 €
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) berechnet sich auf Basis des fiktiven Nachlasswerts. Bei einem Pflichtteil von 1/4 beläuft sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch auf 1/4 des fiktiven Nachlasswerts, abzüglich des bereits erteilten Pflichtteils.
Ich, der / die Unterzeichnende, versichere hiermit an Eides statt gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass das vorstehende Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig ist, insbesondere dass sämtliche mir bekannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Nachlasses sowie alle unentgeltlichen Zuwendungen und Schenkungen, die der Erblasser / die Erblasserin innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat (§ 2325 Abs. 3 BGB), darin aufgeführt sind.
Ich bin mir bewusst, dass eine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Hinweis: Der Pflichtteilsberechtigte kann gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert. Die eidesstattliche Versicherung ist vor dem zuständigen Amtsgericht oder einem Notar abzugeben. Eine private Unterschrift genügt nicht.