IM NAMEN DES VOLKES

 URTEIL 

VG 1 K 1237 / 18

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

der (**[ORG-4]*****) (**[ORG-5]*****) (**[ORG-6]*****) (**[ORG-7]*****) (**[ORG-8]*****), vertreten durch den Vorstand,
(**[STR-9]*****) (**[STR-10]*****) 7, (**[PLZ-11]*****) (**[STR-12]*****),

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (**[PER-13]*****) (**[PER-14]*****), (**[STR-9]*****) (**[STR-15]*****) 11,
(**[PLZ-16]*****) (**[ST-17]*****), Az.: 85 / 18,

g e g e n

 die Verbandsvorsteherin des (**[ORG-18]*****) - (**[ORG-19]*****) (**[ORG-20]*****) "  / (**[STR-21]*****) ", (**[STR-22]*****) (**[STR-23]*****) (**[STR-24]*****), (**[PLZ-25]*****) (**[ST-26]*****) ( Mark ), 

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte (**[PER-27]*****) (**[PER-28]*****), (**[STR-29]*****) (**[STR-30]*****),
(**[PLZ-31]*****) (**[ST-32]*****), Az.: 1958 / 18,

wegen: Trinkwasser - und Schmutzwassergebühren

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt ( Oder )
ohne mündliche Verhandlung

am 30. Dezember 2022

durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht (**[PER-33]*****) als Einzelrichter

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für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in glei -
cher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, die Eigentümerin mehrerer Immobilien in (**[ST-34]*****) (**[ST-35]*****) ist, wendet sich

gegen den Gebührenbescheid 2017 des beklagten Verbandes betreffend die Ver -

brauchsstelle (**[STR-36]*****) 3 (**[STR-37]*****) in (**[ST-34]*****) (**[ST-35]*****).

Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 setzte die Beklagte für die genannte Verbrauchs -

stelle auf der Grundlage eines Wasserverbrauchs von 2.474 m3 einen Betrag von

3.358,87 Euro und auf der Grundlage eines Abwasserverbrauchs von 2.448 m3 einen

Betrag von 8.471,53 Euro, insgesamt somit einen Betrag von 11.830,40 Euro fest.

Der Gebührenfestsetzung lag eine Verbrauchsgebühr von 1,17 Euro je m3 Wasser

sowie eine Grundgebühr von 0,67 Euro je Tag zugrunde. Bezüglich des Abwassers

lag der Festsetzung eine Gebühr von 3,31 Euro je m3 Abwasser und eine Grundge -

bühr je Tag von 1,01 Euro zugrunde.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch beanstandete die Klägerin die Höhe der

Gebühren. Es sei rechtswidrig, für Nichtbeitragszahler höhere Gebührensätze als für

Beitragszahler vorzusehen. Ohne diese Differenzierung zwischen Beitrags - und

Nichtbeitragszahlern ergäbe sich für die Klägerin ein um 1.883,16 Euro geringerer

Betrag. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 5. März

2018 Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zu -

rück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass für das Grund -

stück der Klägerin weder im Bereich der Trinkwasserversorgung noch der Schmutz -

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wasserentsorgung ein Herstellungsbeitrag festgesetzt oder bezahlt worden sei. Da -

her sei das betreffende Grundstück gebührenrechtlich als ein Grundstück, für das ein

Herstellungsbeitrag nicht festgesetzt oder nicht bezahlt wurde, ab dem 1. Januar

2017 gebührenrechtlich zu veranlagen gewesen.

Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Klägerin die unterschiedlichen Gebüh -

rensätze für Beitrags - und Nichtbeitragszahler beanstandet.

Die Klägerin ist der Ansicht, der höhere Gebührensatz für Nichtbeitragszahler sei als

Strafgebühr anzusehen, weil sich die Klägerin erfolgreich gegen eine rechtswidrige

Beitragserhebung zur Wehr gesetzt habe. Die fehlerhafte Beitragserhebung sei von

der Beklagten zu verantworten und könne jetzt nicht der Klägerin durch eine höhere

Gebühr aufgebürdet werden. Besonders bedenklich sei die Vorgehensweise der Be -

klagten auch deshalb, weil die Satzung keine zeitliche Obergrenze für die höhere

Belastung von Nichtbeitragszahlern vorsehe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die

Klägerin als Vermieterin bereits über einen längeren Zeitraum ein erhebliches Ge -

bührenaufkommen an den beklagten Verband entrichtet habe, wogegen andere Ei -

gentümer, deren Grundstücke erst vor relativ kurzer Zeit angeschlossen worden sei -

en und einen Beitragsbescheid erhalten hätten, weitaus weniger als die Klägerin auf -

gewandt hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2018 für die Verbrauchsstelle

(**[STR-36]*****) 3 (**[STR-37]*****) in (**[ST-34]*****) (**[ST-35]*****) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom

2. Mai 2018 in Höhe eines Betrages von 1.883,16 Euro aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die unterschiedlichen Gebührensätze für Grund -

stücke, für die ein Beitrag festgesetzt und gezahlt wurde, auf der einen Seite und für

Grundstücke für die ein Beitrag entweder nicht festgesetzt oder nicht gezahlt wurde,

auf der anderen Seite nicht nur zulässig, sondern sogar geboten seien. Bei der Er -

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hebung höherer Gebührensätze für Nichtbeitragszahler handele es sich nicht um

eine Bestrafung der Nichtbeitragszahler, vielmehr werde mit dieser Differenzierung

erst dem Gleichheitssatz entsprochen. Die Differenz zwischen den beiden Gebüh -

rensätzen und die Zeitspanne, für die diese kalkuliert und berechnet werden müsse,

sei abhängig von der Höhe des Abzugskapitals, das sich aus den eingenommenen

Anschlussbeiträgen ergäbe. Es sei nicht erforderlich, dass die Beklagte bereits heute

regele, wann die unterschiedlichen Gebührensätze wieder vereinheitlicht werden

könnten.

Auch der Umstand, dass die Klägerin bereits seit Jahrzehnten Gebühren für die In -

anspruchnahme der öffentlichen Trinkwasserversorgungs - und Schmutzwasserbe -

seitigungsanlagen entrichte, ändere nichts an der Tatsache, dass die Anschlussbei -

träge für das in Rede stehende Grundstück in (**[ST-34]*****) (**[ST-35]*****) nicht bezahlt worden sei -

en und daher beim Abzugskapital fehlten. Grundstückseigentümer, die erst seit we -

nigen Jahren gebührenpflichtig geworden seien, würden nicht ungerechtfertigt bevor -

zugt, weil sie die Leistungen der Beklagten für eine entsprechend kürzere Zeit in An -

spruch genommen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Betei -

ligten wird auf den vom Gericht beigezogenen Vorgang der Beklagten und die Ge -

richtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhand -

lung ergehen ( §101 Abs. 2 VwGO )

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Gebührenbescheid 2017 der Beklagten für die Verbrauchsstelle (**[STR-36]*****) 3

links in (**[ST-34]*****) (**[ST-35]*****) vom 31. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids

vom 2. Mai 2018 ist, soweit angefochten, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht

in ihren Rechten ( §113 Abs. 1 VwGO ).

Die Erhebung der Wassergebühren für 2017 findet ihre Grundlage in der Wasserge -

bührensatzung des beklagten Verbandes vom 24. März 2021, die rückwirkend zum

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1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, und die in §3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ) die zu -

grunde gelegte Verbrauchsgebühr und in Nr. 2 Buchstabe a ) die festgesetzte Grund -

gebühr für Nichtbeitragszahler vorsieht. Die Festsetzung der Schmutzwassergebüh -

ren beruht auf der Schmutzwassergebührensatzung des beklagten Verbandes vom

24. März 2021, die ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist

und die in §§3 und 4 entsprechende Grund - und Mengengebührensätze für Nichtbei -

tragszahler vorsieht.

Die Beklagte durfte die Klägerin zu Recht mit den höheren Gebührensätzen für

Nichtbeitragszahler belasten. Dass die Klägerin keine Beträge für die Herstellung der

Trinkwasserversorgung und der Schmutzwasserentsorgung entrichten musste, ist

unstreitig. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Festlegung unterschiedlicher

Gebührensätze für Beitrags - und Nichtbeitragszahler gerechtfertigt. Das Oberverwal -

tungsgericht Berlin - Brandenburg hat hierzu im Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9

A 3. 17 -, juris ausgeführt:

" Nach §6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei -
bungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Be -
tracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Abgabenpflichtigen in ihrer Ge -
samtheit auch bei einer Zusammenschau von Beitrags - und Gebührenerhebung fi -
nanziell nicht mehr zu den Anschaffungs - und Herstellungskosten beitragen als
überhaupt angefallen ist. Die Vorschrift stellt den " gebührenrechtlichen Pfeiler " des
Verbotes der Doppelbelastung dar ( vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 -
OVG 9 B 22. 09 -, juris Rn. 44 f. ).

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird damit - im Zusammenwir -
ken mit dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit - weiter sichergestellt, dass innerhalb
des Kreises der Gebührenpflichtigen eine gewissen Binnengerechtigkeit geschaffen
wird. Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche
Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin,
dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler
indessen nicht, so muss dem ( wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückge -
zahlt werden ), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass
entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vor -
gesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig,
spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden. Auf diese Weise
wird auf der Gebührenseite eine gewissen " Gruppengerechtigkeit " geschaffen, und
zwar dahin, dass das nur von einigen aufgebrachte Beitragsvolumen nicht allen Ge -
bührenzahlern, sondern nur der Gruppe von Gebührenzahlern zu Gute kommt, die
auch Beiträge gezahlt hat. Damit wird vermieden, dass diese Gruppen zu einem Teil
der Anschaffungs - und Herstellungskosten doppelt beiträgt, während die andere
Gruppen ( nämlich die Nichtbeitragszahler ) sich an diesem Kostenteil überhaupt nicht
beteiligt ( vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22. 00 -, a. a. O.,

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Rn 45, und vom 6. Juni 2007 - 9 A 77. 05 -, juris Rn. 36 ff.; ferner OVG Bbg, Urteil
vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417 / 01 -, juris 37 ff. "

Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an ( vgl. auch OVG Berlin -

Brandenburg Beschluss vom 20. Dezember 2021 -, OV 9 S 65. 21 -, juris ).

Schließlich führt die Beklagte zu Recht aus, dass die Zeitspanne, für die die unter -

schiedlichen Gebührensätze für Betrags - und Nichtbeitragszahler kalkuliert und be -

rechnet werden müssten, abhängig von der Höhe des Abzugskapitals ist, das sich

aus den eingenommenen Abschlussbeiträgen ergibt. Dass die Kalkulation des be -

klagten Verbandes fehlerhaft ist, macht die Klägerin nicht geltend; eine ungefragte

Fehlersuche diesbezüglich ist nicht veranlasst ( vgl. OVG Berlin - Branden - burg, Urteil

vom 21. November 2012 OVG 9 B 13. 12 -, juris ).

Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläu -

figen Vollstreckbarkeit beruht auf §167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit

§§708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Ober -
verwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des voll -
ständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt
( Oder ), (**[STR-38]*****) (**[STR-39]*****), (**[PLZ-40]*****) (**[ST-41]*****) ( (**[ST-42]*****) ) zu stellen. Der Antrag muss das an -
gefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des voll -
ständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen
ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist,
bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, (**[STR-43]*****) (**[STR-44]*****),
(**[PLZ-45]*****) (**[ST-46]*****), einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch nach §67 Abs. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen. Dies
gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

(**[PER-33]*****)

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B e s c h l u s s:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.183,16 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung kann binnen sechs Monaten, nachdem die Ent -
scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei -
tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt ( Oder ) (**[STR-38]*****) (**[STR-39]*****), 15230
(**[ST-41]*****) ( (**[ST-42]*****) ) Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdege -
genstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeu -
tung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird.

(**[PER-33]*****)

Beglaubigt

(**[PER-47]*****)
Verwaltungsgerichtsbeschäftigte