Az.: 12 O 203 / 21
Landgericht Frankfurt ( Oder )
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Dr. (**[PER-1]*****) (**[PER-2]*****), (**[STR-3]*****) (**[STR-4]*****) (**[STR-5]*****), (**[PLZ-6]*****) (**[ST-7]*****) (**[ST-8]*****)
- Kläger und Widerbeklagter -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt (**[PER-9]*****) (**[PER-10]*****), (**[STR-11]*****) (**[STR-12]*****) 11, (**[PLZ-13]*****) (**[ST-14]*****) / (**[ST-15]*****)
gegen
(**[PER-16]*****) (**[PER-17]*****), Inhaberin der Firma Haus - (**[ORG-18]*****) (**[ORG-19]*****) (**[PER-16]*****) (**[PER-17]*****),
(**[STR-20]*****) (**[STR-4]*****) (**[STR-21]*****), (**[PLZ-13]*****) (**[ST-22]*****) OT (**[ST-23]*****)
- Beklagte und Widerklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt (**[PER-24]*****) (**[PER-25]*****), (**[STR-26]*****) 15, (**[PLZ-27]*****) (**[ST-28]*****)
hat das Landgericht Frankfurt ( Oder ) - 2. Zivilkammer - durch Richterin am Landgericht (**[PER-29]*****)
als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10.08.2023 eingereicht
werden konnten, für Recht erkannt:
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1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.09.2021 an vorgerichtlich entstandenen
Kosten der Rechtsanwälte (**[PER-30]*****) & (**[PER-31]*****) zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 326,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.09.2021 an vorgerichtlich
entstandenen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt (**[PER-9]*****) (**[PER-10]*****) zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Widerklage wird abgewiesen.
5.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 49 %, die Beklagte 51 %.
6.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem beendeten Geschäftsbesorgungsvertrag. Die
Beklagte fordert widerklagend Zahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist.
Der Kläger beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 20.8.1991 mit der Verwaltung seiner
Hausgrundstücke in (**[STR-23]*****), (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) 7 (**[STR-18]*****) 9 / 10. Der Vertragsbeginn war mit
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dem 1.9.1991 vereinbart. Das Vertragsverhältnis war für die Dauer von 2 Jahren, d. h. bis zum
31.8.1993 geschlossen. Es verlängerte sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine der
Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf erklärt, dass der Vertrag nicht über den festgesetzten
Endzeitpunkt fortgesetzt werden soll. Vor Ablauf der Vertragsfrist war den Parteien die
Beendigung des Vertrages nur aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Die
Beklagte konnte mit Zustimmung des Klägers gemäß §3 des Vertrages neue Mietverträge
abschließen. Die Vergütung der Beklagten war mit 7 % der Bruttomieteinnahmen zuzüglich
Mehrwertsteuer, mindestens jedoch mit 250,00 DM pro Wohnung pro Jahr vereinbart. Ferner
sollte die Beklagte eine monatliche Auslagenpauschale von 20,00 DM netto zuzüglich
Mehrwertsteuer erhalten. Darüber hinaus wird auf den Vertrag, Anl. K1, Bezug genommen. Ab
Mitte März 2019 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Der damals vom Kläger
beauftragte Rechtsanwalt (**[PER-31]*****) unterbreitete der Beklagten am 7.6.2019 und 9.7.2019 Angebote
zur Vertragsauflösung, die diese nicht annahm. Die Beklagte wurde zum 1.1.2020 von jeglicher
Hausverwaltertätigkeit freigestellt, sollte aber die Restarbeiten, insbesondere die
Betriebskostenabrechnung bis 30.4.2020 noch erledigen. Der vom Kläger damals beauftragte
Rechtsanwalt kündigte mit Schreiben vom 3.5.2019 das Vertragsverhältnis mit der Beklagten
ordentlich zum 31.8.2020. Er erklärte mit Schreiben vom 4.2.2020 die fristlose Kündigung des
Vertrages. Als neue Hausverwalterin wurde die (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) beauftragt.
Der Kläger behauptet:
Er sei zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Beklagte die Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses der Parteien zu vertreten habe. Ihm sei von der Beklagten in einem
Telefonat am 18.3.2019 mitgeteilt worden, dass sie zum Ende des Monats März 2019 ihre
Hausverwaltungstätigkeit beenden werde. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 14.3.2019
zum Telefonat am besagten Tag aufgefordert und ihre fristlose Kündigung angekündigt gehabt.
Der für ihn damals tätige Rechtsanwalt Herr (**[PER-31]*****) habe die Beklagte gebeten, vorläufig ihre
Tätigkeit fortzusetzen, bis eine neue Hausverwaltung gefunden worden sei. Nachdem er eine
neue Hausverwaltung gefunden gehabt habe, sei von der Beklagten behauptet worden, dass der
Vertrag der Parteien fortbestehe. Nicht er sei für die Beklagte häufig nicht erreichbar gewesen,
sondern umgekehrt. Auf das dazu erfolgte Vorbringen des Klägers, Seite 4 bis 14 seines
Schriftsatzes vom 3.11.2021 ( Bl. 44 - 54 der Akte ) wird inhaltlich Bezug genommen. Die Beklagte
sei der Aufforderung, alle Unterlagen an die neue Hausverwaltung zu übergeben, nicht
nachgekommen. Sie habe die Übergabe der Unterlagen vielmehr verweigert, obwohl bereits ein
Termin zur Übergabe mit dem neuen Hausverwalter vereinbart gewesen sei. Das Verhalten der
Beklagten sei destruktiv gewesen und habe ihn zur fristlosen Kündigung berechtigt. Letztlich habe
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er jegliches Vertrauen in die Tätigkeit der Beklagten verloren gehabt.
Mit der Klage habe die Herausgabe der im Antrag zu 1 genannten Unterlagen verlangt werden
müssen, weil die Beklagte diese trotz Aufforderung nicht übergeben gehabt habe. Die Beklagte
habe z. B. Unterlagen zu den Kautionskonten nur unvollständig übersandt. Die Zuordnung der
Konten bzw. Beträge auf die Mieter sei nicht möglich gewesen. Im Übrigen handele es sich bei
den zur Verfügung gestellten Unterlagen lediglich um Kopien.
Mangels fehlender Unterlagen habe die neue Hausverwaltung, die (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) die
Jahresabrechnung für 2019 nicht und die Betriebskostenabrechnung nicht so, wie sie hätte sein
können, erstellen können. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 20.3.2020 ( Anl. K3 ) behauptet,
alle Unterlagen, einschließlich derer, für die noch Aufbewahrungsfristen laufen, vernichtet zu
haben. Das Verhalten der Beklagten sei reine Schikane. Erst nach langer Diskussion und einem
Anwaltswechsel auf der Klägerseite habe sie sich bereit gesehen, ausgewählte Unterlagen zu
übergeben. Nach wie vor habe es zum Zeitpunkt der Klageerhebung an folgenden Unterlagen
gefehlt: geeignete Belege bezüglich der angelegten Kautionsbeträge betreff aller Mieter,
insbesondere Abrechnungen der Bank zum Nachweis für die Mieter, u. a. über Zinsen;
Originalbelege für 2019 ( die vorgelegten Belege seien lückenhaft, jedenfalls sei die
Nummerierung der Belege lückenhaft, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass
Originalbelege fehlen würden ); Protokolle der Wohnungsübergabe an die Mieter oder
Aufzeichnung zum Zustand der Wohnungen ( es würden die Protokolle zu den Mietern: Rettig,
(**[PER-36]*****), (**[PER-37]*****) - (**[PER-38]*****), (**[PER-39]*****) fehlen ); Kontostände der Forderungskonten / Mietkonten.
Die Beklagte habe den Jahresabschluss für 2019 pflichtwidrig nicht erstellt, wodurch ihm
zusätzliche Kosten entstanden seien. Die aktuelle Hausverwaltung (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) habe
in seinem Auftrag den Jahresabschluss erstellt und ihm dafür am 6.11.2020 insgesamt 1276,00 EUR
in Rechnung gestellt ( Anl. K4 ). Darüber hinaus habe er eine Provision an die (**[ORG-35]*****) i. H. v. 904,40 EUR
( Rechnung 11.7.2019, Anl. K5 ) zahlen müssen, weil die Beklagte sich im Sommer 2019
geweigert habe, eine Wohnung an Herrn (**[PER-40]*****) zu vermieten. An der Eignung des von der
Beklagten vorgeschlagenen Mieters hätte er erhebliche Zweifel gehabt. Die Vermietung habe zu
den allgemeinen Aufgaben der Beklagten gehört.
Aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens und der von der Beklagten zerstörten
Vertrauensgrundlage müsse diese ihm auch die Kosten des von ihm beauftragten
Rechtsanwaltes (**[PER-31]*****), die dieser ihm gegenüber am 31.8.2020 i. H. v. 1761,34 EUR ( Anl. K6 )
abgerechnet habe und die Kosten seines aktuellen Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2020 i. H. v.
864,66 EUR ( Anl. K7 ) erstatten.
Der Kläger hat mit der, mit Schriftsatz vom 16.8.2021 erhobenen Klage zunächst beantragt
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gehabt, die Beklagte zur Herausgabe der im Klageantrag zu 1 benannten Unterlagen zu
verurteilen. Er hat den Antrag im Verlaufe des Rechtsstreits konkretisiert. Die Parteien haben den
Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt, nach dem die Beklagte am 9.6.2023 an Eides statt
versicherte, keinerlei Unterlagen mehr in ihrem Besitz haben.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2180,40 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, ihm die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß der
Kostennote der (**[ORG-41]*****) (**[ORG-30]*****) & (**[ORG-31]*****) vom 31.8.2020 i. H. v. 1761,34 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
3. Die Beklagte zu verurteilen, ihm die weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß der
Kostennote des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2020 i. H. v. 864,66 EUR nebst Zinsen
i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und widerklagend,
den Kläger zu verurteilen, an sie 1422,45 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins Zinsen
ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet:
Zu Schwierigkeiten im Vertragsverhältnis sei es ab November 2018 gekommen, als der Kläger
begonnen habe, nicht mehr mit ihr zu kommunizieren. Die Gründe seien ihr unbekannt. Der
Kläger habe auf ihre Schreiben per Post, Fax und E - Mail nicht mehr geantwortet und sei für sie
auch plötzlich nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. So habe der Kläger auf ihre E - Mail vom
7.1.2019 ( Anl. (**[PER-42]*****) ) zunächst nicht reagiert und sich erst am 8.3.2019 gemeldet. Sie habe noch
am gleichen Tag auf die E - mail des Klägers reagiert ( Anl. B2 ). Eine Antwort des Klägers sei
ausgeblieben, weshalb sie ihn am 14.3.2019 angeschrieben habe ( Anl. B3 ). Am 18.3.2019 habe
sich dann der Kläger telefonisch gemeldet, sei ungehalten gewesen und sei nicht auf
ausstehende Sachthemen eingegangen sowie habe von ihr lediglich wissen wollen, ob sie bereit
sei, die Verwaltungstätigkeit weiterzuführen, was von ihr bejaht worden sei. Entgegen dem
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Vortrag des Klägers habe keine der Parteien den Verwaltungsvertrag im März 2019 beenden
wollen. Sie habe die Objekte des Klägers auch ab dem 1.4.2019 stets ordnungsgemäß verwaltet.
Eine neue Verwalterin habe es nicht gegeben. Das einzige, was sich im Sommer 2019 ereignet
gehabt habe, sei gewesen, dass der Makler (**[PER-33]*****) um die Schlüssel der leer stehenden Wohnung
des vormaligen Mieters (**[PER-38]*****) gebeten habe, dessen Mietverhältnis bis zum 30.4.2021 bestanden
habe. Letzteres ist unstreitig. Der Mieter Herr (**[PER-38]*****) habe schon zum Jahreswechsel 2018 / 2019
einen Nachmieter präsentiert, welcher die Wohnung ab dem 1.5.2019 habe mieten wollen. Dies
habe sie dem Kläger immer wieder mitgeteilt, so auch mit E - Mail vom 8.3.2019. Der Nachmieter
sei geeignet gewesen, da er als Rettungssanitäter beschäftigt gewesen sei und es keinen
Hinweis auf sonstige Auffälligkeiten gegeben habe. Eine Reaktion seitens des Klägers sei bis
zum 7.6.2019 nicht erfolgt. Der Kläger habe sodann mit Schreiben vom 7.6.2019 ( Anl. B4 )
mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr um die Vermietung der Wohnung kümmern solle. Auch ab
dem 1.1.2020 habe sie ohne Einschränkungen ihre Verwaltertätigkeit fortgesetzt. Sie habe jedoch
nur Teilleistungen erbringen können, weil sie im Februar 2020 schon nicht mehr über alle
erforderlichen Unterlagen verfügt habe. Auf Weisung des Klägers habe sie nämlich schon im
Januar 2020 alle Mietverträge, alle Dienstleistungsverträge, alle Abmeldeschreiben, mit denen sie
die Einstellung ihrer Tätigkeit bei den Versorgungsunternehmen und Dienstleistern des Klägers
angezeigt habe und alle Objektschlüssel an den neuen Verwalter übergeben. Sie habe lediglich
noch Buchungsunterlagen besessen, welche sie für die Erstellung der Abrechnung des
Kalenderjahres 2019 benötigt habe. Auch die Unterlagen zu den Mietkautionen seien
herausgegeben worden. Auf den dazu erfolgten Vortrag der Beklagten Seite 6 / 7 ihres
Schriftsatzes vom 27.9.2021 ( Bl. 19 / 20 der Akte ) wird Bezug genommen. Sie habe dem Kläger
bzw. dessen Hausverwalter alle Unterlagen zur Hausverwaltung ausgehändigt. Auch hierzu wird
auf das Vorbringen der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 27.9.2021, Seite 8 ( Bl. 21 der Akte )
verwiesen. Zudem wird auf den Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.9.2022 ( Bl. 90 - 91
der Akte ) Bezug genommen.
Maßgeblich für die Beendigung des Vertragsverhältnisses sei die ordentliche Kündigung des
Klägers vom 3.5.2019 mit der Folge, dass der Verwaltervertrag der Parteien am 31.8.2020 ende
und ihr für die Monate Februar 2020 bis einschließlich August 2020 ein Honorar von insgesamt
1422,45 EUR zustehe. Auf die dazu erfolgte konkrete Berechnung der Beklagten Seite 9 / 10 ihres
vorgenannten Schriftsatzes ( Bl. 22 / 23 der Akte ) wird Bezug genommen.
Darüber hinaus wird auf das gesamte schriftliche und dokumentierte mündliche Vorbringen der
Parteien im Rechtsstreit verwiesen.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige, noch rechtshängige Klage ist in den Nebenforderungen teilweise begründet. Im
Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
Die Beklagte wurde unstreitig durch den Vertrag der Parteien vom 20.8.1991 mit der Verwaltung
der Hausgrundstücke des Klägers in (**[ST-23]*****), (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) 7,9 / (**[STR-5]*****) beauftragt. Es
kam folglich zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit
Dienstleistungscharakter zustande. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus dem
Vertrag i. V. m. §§675 ff, 675 Abs. 1 i. V. m. den in dieser Vorschrift für anwendbar erklärten
Vorschriften zum Auftragsverhältnis sowie §§611 ff. BGB. Der Vertrag wurde nach Ansicht des
Gerichts durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 4.2.2020 beendet. Mit der noch
rechtshängigen Klage verfolgt der Kläger Schadensersatzansprüche gemäß §§280,281,628
Abs. 2 BGB, die im Ergebnis unbegründet sind.
Der Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für den Jahresabschluss
2019 aufgewandt hat, weil dieser von der Beklagten pflichtwidrig nicht mehr erstellt worden sei.
Mit der Erstellung habe er die Hausverwaltung (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) beauftragen müssen,
wodurch ihm Kosten in Höhe von insgesamt 1276,00 EUR entstanden seien. Der Kläger macht
diese Kosten mit dem aktuellen Klageantrag zu 1 geltend. Aus den zum Beleg der Forderung mit
der Anl. K4 vorgelegten Rechnungen der (**[ORG-35]*****) vom 6.11.2020 folgt, dass die Gesellschaft mit der
Betriebskostenabrechnung 2019 beauftragt war. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die
Betriebskostenabrechnung nicht fertigte. Ob dieses Unterlassen pflichtwidrig war, kann
offenbleiben, denn der Anspruch des Dienstgebers auf Schadensersatz gemäß §628 Abs. 2
BGB besteht nur für den Mehraufwand bezüglich der Fortsetzung der durch die Kündigung
letztlich unterbrochenen Arbeiten. Wäre das Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung
beendet worden, hätte der Kläger die Beklagte für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung
entlohnen müssen. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 7 % der Bruttomieteinnahmen
zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein Mindestbetrag von 250 DM pro Wohnung pro Jahr und eine
monatliche Auslagenpauschale von 20,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Welchen konkreten
Betrag dies im Jahre 2020 ausmachte, bleibt offen. Die (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) rechnete für die
Betriebskostenabrechnung einen Pauschalbetrag ab. Die Mehrkosten können vom Gericht nicht
bestimmt werden. Diese Klageforderung ist mithin unsubstantiiert und unbegründet.
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Der Kläger fordert zudem mit dem Klageantrag zu 1 904,40 EUR, die die vorgenannte OHG ihm
gegenüber am 11.7.2019 ( Anl. K5 ) als Provision für die Vermietung einer Wohnung in der
(**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) (**[STR-5]*****) abgerechnet hat. Hierbei handelt es sich letztlich um eine
Schadensersatzforderung gemäß §§280,281 BGB, denn zu diesem Zeitpunkt bestand das
Vertragsverhältnis der Parteien noch. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich geweigert,
eine frei werdende Wohnung zu vermieten. Selbst, wenn die Beklagte zum Abschluss von
Mietverträgen vertraglich verpflichtet gewesen wäre, was der Vertrag so nicht hergibt, ist die vom
Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt.
Aus §3 des zwischen den Parteien im Jahr 1991 geschlossenen Vertrages folgt, dass die
Beklagte neue Verträge abschließen kann, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Klägers.
Aus dieser dürftigen Klausel kann geschlossen werden, dass sich die Beklagte um Mieter bzw.
Nachmieter bemühen musste. Was die Beklagte dazu aber konkret verpflichtet war zu tun und
mithin inwieweit sie eine Pflichtverletzung begehen konnte, bleibt offen. Soweit der Kläger
vorträgt, die Vermietung gehöre zu den allgemeinen Aufgaben der Beklagten und es habe 30
Jahre ohne separate Vereinbarung funktioniert, so müsste er dann zur konkreten Art und Weise
der Handhabung der Vermietung freiwerdenden Wohnraums vortragen, was er nicht macht.
Darüber hinaus legt der Kläger Seite 13 seines Schriftsatzes vom 3.11.2021 ( Bl. 53 der Akte ) dar,
dass die Beklagte ihn habe drängen wollen, einen von ihr vorgegebenen Mietinteressenten zu
nehmen. Somit führt der Kläger selbst aus, dass sich die Beklagte um einen Nachmieter bemüht
hat. Er hat diesen Mieter wegen Zweifel an seiner Eignung abgelehnt. Was dessen
Ungeeignetheit begründete und ob diese Ablehnung berechtigt war mit der Folge, dass die
Beklagte eine Pflichtverletzung beginn, lässt sich mangels Vortrag des Klägers nicht würdigen.
Der Kläger hat mangels schlüssiger Darlegung folglich keinen Anspruch auf den in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatz.
Der Kläger fordert mit den aktuellen Klageanträgen zu 2 und zu 3 Erstattung von Anwaltskosten,
einmal des zunächst in der Sache bevollmächtigten Rechtsanwalts (**[PER-31]*****) i. H. v. 1761,34 EUR
( Rechnung 31.8.2020, K7 ) und ferner des aktuellen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 864,66
EUR ( Rechnung 8.9.2020, K6 ). Wie bereits erwähnt und insbesondere noch zur Frage der
Kostenverteilung bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu 1
auszuführen sein wird, erachtet das Gericht die außerordentliche Kündigung des Klägers vom
4.2.2020 als begründet. Diese erklärte Rechtsanwalt (**[PER-31]*****) in Vollmacht des Klägers. Der Kläger
reicht auch eine Anzahl von Schriftstücken zur Akte, die die Arbeit beider Anwälte im Rahmen der
hier streitgegenständlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten belegen. Gleichwohl waren die
Forderungen teilweise zurückzuweisen, weil es dem Gericht mangels eines hinreichenden
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Vortrags von Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist, die mit den vorgenannten Rechnungen der
Anwälte abgerechneten Gegenstandswerte zu würdigen. Rechtsanwalt (**[PER-10]*****) rechnet zu einem
Gegenstandswert von 10.000,00 EUR im Zeitraum einer Leistungserbringung vom 8.7.2020 bis
8.9.2020 ab. Rechtsanwalt (**[PER-31]*****) bemisst den Gegenstandswert für den Zeitraum seiner
Leistungen vom 19.3.2019 bis zum 31.8.2020 auf 32.861,55 EUR. Da es zur Bestimmung der
pauschal vereinbarten Vergütung der Beklagten keinen Vortrag gibt und auch ein Vorbringen zur
Beurteilung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers fehlt, kann die Höhe der begehrten
Forderung bis auf die Bemessung der teilweise erfolgreichen Herausgabeforderung von
Unterlagen, auf die später eingegangen wird, nicht gewürdigt werden. Das Gericht bemisst den
Erfolg der Herausgabeforderung des Klägers mit 3000,00 EUR von 5000,00 EUR. Der letztere Betrag
stellt den Streitwert des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu 1 dar. Folglich ergibt
sich bei einem begründeten Gegenstandswert von jeweils 3000,00 EUR und einer begründeten
Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß §§13,14 RVG a. F., Nr. 2300 VV RVG a. F. ein Betrag von
261,30 EUR. Unter Hinzurechnung der Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV
RVG a. F. summiert sich der Betrag auf 281,30 EUR. Unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer
von 16 % ergibt dies 326,30 EUR brutto. Dieser Betrag war auf die Forderung bezüglich des
aktuellen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt (**[PER-10]*****) zuzusprechen. Hinsichtlich der
Forderung der Anwälte (**[PER-30]*****) & (**[PER-31]*****) waren noch die sich aus der Rechnung vom
31.8.2020 ( Anl. K7 ) ergebende Zahlung der Rechtsschutzversicherung i. H. v. 220,40 EUR
abzusetzen, was den zugesprochenen Betrag von 105,90 EUR ergibt.
Die Nebenkostenentscheidung folgt aus §§288,291 BGB.
Die Widerklage hat, wie eingangs der Entscheidungsgründe erwähnt, keinen Erfolg. Die Beklagte
hat keinen über den 4.2.2020 hinausgehenden Vergütungsanspruch. Dieser ist durch Zahlung
des Klägers erfüllt.
Der Kläger kündigte berechtigt mit Erklärung vom 4.2.2020 ( Anl. K8 ) fristlos. Diese Kündigung
war nach Ansicht des Gerichts gemäß §§675,626 BGB begründet, weil der wichtige Grund der
Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Parteien bestand. Dem Kläger war aufgrund dieser
Zerrüttung ein Abwarten der Beendigung des Vertrages durch ordentliche Kündigung zum
31.8.2020 nicht zuzumuten.
Die Zerrüttung des Vertrauens - und des Vertragsverhältnisses als Kündigungsgrund ist allgemein
anerkannt. Die Parteien stellen diese Zerrüttung eigentlich nicht in Abrede. Sie führen lediglich
aus, wer von beiden, wie und wann Anlass zur Zerrüttung gegeben hat und faktisch den ersten
(**[PER-43]*****) warf. Letztlich kann dies nach Ansicht des Gerichts dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ab
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März 2019 - gegebenenfalls auch schon beginnend in 2018 - entstanden tief greifende
Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, die sie nicht mehr in der Lage waren, durch
gegenseitiges Aufeinanderzugehen und Nachgeben zu beheben. Dies folgt aus dem Vortrag der
Parteien und aus den als Anlagen eingereichten Unterlagen.
Der Kläger hat, wie die Beklagte selbst vorträgt, anteilmäßig Vergütung für Februar 2020 gezahlt.
Eine offene Forderung besteht mithin nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§91 a, 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Klageantrag zu 1, dessen Streitwert das Gericht mit 5000,00 EUR bemisst,
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigen Ermessen zu
entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten für den erledigten Teil der Klage zu 40 % auf
den Kläger und 60 % auf die Beklagte. Die Beklagte hatte zweifellos dem Kläger die ihr zur
Ausführung der Geschäftsbesorgung übergebenen und letztlich während der Besorgung
entstandenen Unterlagen gemäß §§675,667 BGB herauszugeben. Die Parteien stritten, ob die
Beklagte sämtliche Unterlagen, die der Kläger letztlich im hiesigen Streit begehrte,
herausgegeben hat. Dies konnte letztlich nicht aufgeklärt werden, weil die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte gab mit Erklärung vom
9.6.2023 eine eidesstattliche Versicherung dahin ab, keine Unterlagen aus dem
Vertragsverhältnis der Parteien mehr zu besitzen. Ob dies bereits zum Zeitpunkt der
Klageerhebung ebenso war, kann nicht beurteilt werden, weil nach dem Vortrag der Beklagten für
das Gericht nicht hinreichend sicher nachvollziehbar war, dass sie die Forderung des Klägers
erfüllt hat, d. h. die Unterlagen, die gefordert werden, übergeben hat. Der Kläger schlüsselte
letztlich konkret auf, welche Unterlagen er noch begehrte. Die Beklagte trägt unter Verweis auf die
mit Schriftsatz vom 29.9.2022 überreichte eigenen Schreiben vor, die Forderung des Klägers
erfüllt zu haben. Die von ihr zum Beleg der Erfüllung vorgelegten Schriftstücke waren für das
Gericht ohne weiteren Vortrag nicht zweifelsfrei auf die konkrete Herausgabeforderung des
Klägers zuordnungsbar bzw. enthielten Lücken, die ohne weitere Ausführungen der Beklagten
nicht erklärbar waren. So forderte der Kläger mit dem Antrag 1. ( 1 ) a ) alle Unterlagen zu den
Kautionskonten konkret benannter Mieter der (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) 7. Aus den von der Beklagten
überreichten Anschreiben geht nicht hervor, dass sie Unterlagen bezüglich des Mieters (**[PER-44]*****)
überreicht hat. Bezüglich des Antrags 1. ( 1 ) b ) der Mieter des Hauses (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) 9 / (**[STR-5]*****)
gibt es kein Vorbringen bezüglich der Mieter: (**[PER-45]*****), (**[PER-46]*****) (**[PER-38]*****), (**[PER-47]*****), (**[PER-48]*****), (**[PER-49]*****),
(**[PER-50]*****), (**[PER-51]*****), (**[PER-52]*****) und (**[PER-53]*****). Soweit die Beklagte dann mit Schreiben vom jeweils
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17.2.2020 Buchungsbelege für 2019 überreichte, erschließt sich mangels Vorbringen nicht,
welchen Antrag des Klägers diese betreffen sollen. Auch das Schreiben der Beklagten vom
10.1.2020, mit dem die Abrechnung vom 1.10.2019 bis zum 27.12.2019 übergeben wurde,
erschließt sich nicht ohne erklärenden Vortrag und ohne Bezugnahme auf den konkreten Antrag
des Klägers. Die als Anlage überreichten Schriftstücke enthalten auch nur in den wenigsten
Fällen eine Bestätigung des Klägers bzw. des für ihn nunmehr arbeitenden Verwalters, die
Unterlagen erhalten zu haben. Im Übrigen fehlt es häufig an geeigneten Angeboten zum Beweis
der Übergabe. Darauf wies das Gericht die Beklagte letztlich in der mündlichen Verhandlung vom
12.5.2023 hin. Die Beklagte konkretisierte ihren Vortrag darauf hin nicht, sondern überreichte
weitere Unterlagen an den Kläger und gab die eidesstattliche Versicherung ab. Insoweit erachtet
das Gericht die vorgenannte Kostenverteilung bezüglich des erledigten Teils der Klage, d. h. der
übereinstimmenden Erledigung des Klageantrages zu 1 für billig.
Dem Kläger musste auf das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.8.2023 kein
rechtliches Gehör gewährt werden. Das Vorbringen war für die Entscheidung unmaßgeblich.
Auf diesen Vortrag der Beklagten war die mündliche Verhandlung auch nicht gemäß §156 ZPO
wiederzueröffnen. Ein nach der Vorschrift maßgeblicher Wiedereröffnungsgrund war nicht
gegeben.
Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 11,711 ZPO.
(**[PER-29]*****)
Richterin am Landgericht