Az.: 12 O 203 / 21 
 
 Landgericht Frankfurt ( Oder ) 
 
 Im Namen des Volkes 
 
 Urteil 
 
 In dem Rechtsstreit 
 
 Dr. (**[PER-1]*****) (**[PER-2]*****), (**[STR-3]*****) (**[STR-4]*****) (**[STR-5]*****), (**[PLZ-6]*****) (**[ST-7]*****) (**[ST-8]*****) 
 
 - Kläger und Widerbeklagter - 
 
 Prozessbevollmächtigter: 
 
 Rechtsanwalt (**[PER-9]*****) (**[PER-10]*****), (**[STR-11]*****) (**[STR-12]*****) 11, (**[PLZ-13]*****) (**[ST-14]*****) / (**[ST-15]*****) 
 
 gegen 
 
 (**[PER-16]*****) (**[PER-17]*****), Inhaberin der Firma Haus - (**[ORG-18]*****) (**[ORG-19]*****) (**[PER-16]*****) (**[PER-17]*****), 
 
 (**[STR-20]*****) (**[STR-4]*****) (**[STR-21]*****), (**[PLZ-13]*****) (**[ST-22]*****) OT (**[ST-23]*****) 
 
 - Beklagte und Widerklägerin - 
 
 Prozessbevollmächtigter: 
 
 Rechtsanwalt (**[PER-24]*****) (**[PER-25]*****), (**[STR-26]*****) 15, (**[PLZ-27]*****) (**[ST-28]*****) 
 
 hat das Landgericht Frankfurt ( Oder ) - 2. Zivilkammer - durch Richterin am Landgericht (**[PER-29]*****) 
 
 als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 10.08.2023 eingereicht 
 
 werden konnten, für Recht erkannt: 
 
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 1. 
 
 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten 
 
 über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.09.2021 an vorgerichtlich entstandenen 
 
 Kosten der Rechtsanwälte (**[PER-30]*****) & (**[PER-31]*****) zu zahlen. 
 
 2. 
 
 Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 326,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 
 
 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.09.2021 an vorgerichtlich 
 
 entstandenen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt (**[PER-9]*****) (**[PER-10]*****) zu zahlen. 
 
 3. 
 
 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
 
 4. 
 
 Die Widerklage wird abgewiesen. 
 
 5. 
 
 Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 49 %, die Beklagte 51 %. 
 
 6. 
 
 Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % 
 
 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der 
 
 Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 
 
 Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % 
 
 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der 
 
 Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 
 
 Tatbestand 
 
 Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem beendeten Geschäftsbesorgungsvertrag. Die 
 
 Beklagte fordert widerklagend Zahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ablauf der 
 
 ordentlichen Kündigungsfrist. 
 
 Der Kläger beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 20.8.1991 mit der Verwaltung seiner 
 
 Hausgrundstücke in (**[STR-23]*****), (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) 7 (**[STR-18]*****) 9 / 10. Der Vertragsbeginn war mit 
 
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 dem 1.9.1991 vereinbart. Das Vertragsverhältnis war für die Dauer von 2 Jahren, d. h. bis zum 
 
 31.8.1993 geschlossen. Es verlängerte sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht eine der 
 
 Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf erklärt, dass der Vertrag nicht über den festgesetzten 
 
 Endzeitpunkt fortgesetzt werden soll. Vor Ablauf der Vertragsfrist war den Parteien die 
 
 Beendigung des Vertrages nur aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Die 
 
 Beklagte konnte mit Zustimmung des Klägers gemäß §3 des Vertrages neue Mietverträge 
 
 abschließen. Die Vergütung der Beklagten war mit 7 % der Bruttomieteinnahmen zuzüglich 
 
 Mehrwertsteuer, mindestens jedoch mit 250,00 DM pro Wohnung pro Jahr vereinbart. Ferner 
 
 sollte die Beklagte eine monatliche Auslagenpauschale von 20,00 DM netto zuzüglich 
 
 Mehrwertsteuer erhalten. Darüber hinaus wird auf den Vertrag, Anl. K1, Bezug genommen. Ab 
 
 Mitte März 2019 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Der damals vom Kläger 
 
 beauftragte Rechtsanwalt (**[PER-31]*****) unterbreitete der Beklagten am 7.6.2019 und 9.7.2019 Angebote 
 
 zur Vertragsauflösung, die diese nicht annahm. Die Beklagte wurde zum 1.1.2020 von jeglicher 
 
 Hausverwaltertätigkeit freigestellt, sollte aber die Restarbeiten, insbesondere die 
 
 Betriebskostenabrechnung bis 30.4.2020 noch erledigen. Der vom Kläger damals beauftragte 
 
 Rechtsanwalt kündigte mit Schreiben vom 3.5.2019 das Vertragsverhältnis mit der Beklagten 
 
 ordentlich zum 31.8.2020. Er erklärte mit Schreiben vom 4.2.2020 die fristlose Kündigung des 
 
 Vertrages. Als neue Hausverwalterin wurde die (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) beauftragt. 
 
 Der Kläger behauptet: 
 
 Er sei zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Beklagte die Zerrüttung des 
 
 Vertrauensverhältnisses der Parteien zu vertreten habe. Ihm sei von der Beklagten in einem 
 
 Telefonat am 18.3.2019 mitgeteilt worden, dass sie zum Ende des Monats März 2019 ihre 
 
 Hausverwaltungstätigkeit beenden werde. Die Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 14.3.2019 
 
 zum Telefonat am besagten Tag aufgefordert und ihre fristlose Kündigung angekündigt gehabt. 
 
 Der für ihn damals tätige Rechtsanwalt Herr (**[PER-31]*****) habe die Beklagte gebeten, vorläufig ihre 
 
 Tätigkeit fortzusetzen, bis eine neue Hausverwaltung gefunden worden sei. Nachdem er eine 
 
 neue Hausverwaltung gefunden gehabt habe, sei von der Beklagten behauptet worden, dass der 
 
 Vertrag der Parteien fortbestehe. Nicht er sei für die Beklagte häufig nicht erreichbar gewesen, 
 
 sondern umgekehrt. Auf das dazu erfolgte Vorbringen des Klägers, Seite 4 bis 14 seines 
 
 Schriftsatzes vom 3.11.2021 ( Bl. 44 - 54 der Akte ) wird inhaltlich Bezug genommen. Die Beklagte 
 
 sei der Aufforderung, alle Unterlagen an die neue Hausverwaltung zu übergeben, nicht 
 
 nachgekommen. Sie habe die Übergabe der Unterlagen vielmehr verweigert, obwohl bereits ein 
 
 Termin zur Übergabe mit dem neuen Hausverwalter vereinbart gewesen sei. Das Verhalten der 
 
 Beklagten sei destruktiv gewesen und habe ihn zur fristlosen Kündigung berechtigt. Letztlich habe 
 
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 er jegliches Vertrauen in die Tätigkeit der Beklagten verloren gehabt. 
 
 Mit der Klage habe die Herausgabe der im Antrag zu 1 genannten Unterlagen verlangt werden 
 
 müssen, weil die Beklagte diese trotz Aufforderung nicht übergeben gehabt habe. Die Beklagte 
 
 habe z. B. Unterlagen zu den Kautionskonten nur unvollständig übersandt. Die Zuordnung der 
 
 Konten bzw. Beträge auf die Mieter sei nicht möglich gewesen. Im Übrigen handele es sich bei 
 
 den zur Verfügung gestellten Unterlagen lediglich um Kopien. 
 
 Mangels fehlender Unterlagen habe die neue Hausverwaltung, die (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) die 
 
 Jahresabrechnung für 2019 nicht und die Betriebskostenabrechnung nicht so, wie sie hätte sein 
 
 können, erstellen können. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 20.3.2020 ( Anl. K3 ) behauptet, 
 
 alle Unterlagen, einschließlich derer, für die noch Aufbewahrungsfristen laufen, vernichtet zu 
 
 haben. Das Verhalten der Beklagten sei reine Schikane. Erst nach langer Diskussion und einem 
 
 Anwaltswechsel auf der Klägerseite habe sie sich bereit gesehen, ausgewählte Unterlagen zu 
 
 übergeben. Nach wie vor habe es zum Zeitpunkt der Klageerhebung an folgenden Unterlagen 
 
 gefehlt: geeignete Belege bezüglich der angelegten Kautionsbeträge betreff aller Mieter, 
 
 insbesondere Abrechnungen der Bank zum Nachweis für die Mieter, u. a. über Zinsen; 
 
 Originalbelege für 2019 ( die vorgelegten Belege seien lückenhaft, jedenfalls sei die 
 
 Nummerierung der Belege lückenhaft, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass 
 
 Originalbelege fehlen würden ); Protokolle der Wohnungsübergabe an die Mieter oder 
 
 Aufzeichnung zum Zustand der Wohnungen ( es würden die Protokolle zu den Mietern: Rettig, 
 
 (**[PER-36]*****), (**[PER-37]*****) - (**[PER-38]*****), (**[PER-39]*****) fehlen ); Kontostände der Forderungskonten / Mietkonten. 
 
 Die Beklagte habe den Jahresabschluss für 2019 pflichtwidrig nicht erstellt, wodurch ihm 
 
 zusätzliche Kosten entstanden seien. Die aktuelle Hausverwaltung (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) habe 
 
 in seinem Auftrag den Jahresabschluss erstellt und ihm dafür am 6.11.2020 insgesamt 1276,00 EUR 
 
 in Rechnung gestellt ( Anl. K4 ). Darüber hinaus habe er eine Provision an die (**[ORG-35]*****) i. H. v. 904,40 EUR 
 
 ( Rechnung 11.7.2019, Anl. K5 ) zahlen müssen, weil die Beklagte sich im Sommer 2019 
 
 geweigert habe, eine Wohnung an Herrn (**[PER-40]*****) zu vermieten. An der Eignung des von der 
 
 Beklagten vorgeschlagenen Mieters hätte er erhebliche Zweifel gehabt. Die Vermietung habe zu 
 
 den allgemeinen Aufgaben der Beklagten gehört. 
 
 Aufgrund ihres vertragswidrigen Verhaltens und der von der Beklagten zerstörten 
 
 Vertrauensgrundlage müsse diese ihm auch die Kosten des von ihm beauftragten 
 
 Rechtsanwaltes (**[PER-31]*****), die dieser ihm gegenüber am 31.8.2020 i. H. v. 1761,34 EUR ( Anl. K6 ) 
 
 abgerechnet habe und die Kosten seines aktuellen Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2020 i. H. v. 
 
 864,66 EUR ( Anl. K7 ) erstatten. 
 
 Der Kläger hat mit der, mit Schriftsatz vom 16.8.2021 erhobenen Klage zunächst beantragt 
 
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 gehabt, die Beklagte zur Herausgabe der im Klageantrag zu 1 benannten Unterlagen zu 
 
 verurteilen. Er hat den Antrag im Verlaufe des Rechtsstreits konkretisiert. Die Parteien haben den 
 
 Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt, nach dem die Beklagte am 9.6.2023 an Eides statt 
 
 versicherte, keinerlei Unterlagen mehr in ihrem Besitz haben. 
 
 Der Kläger beantragt zuletzt: 
 
 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2180,40 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem 
 
 jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 
 
 2. Die Beklagte zu verurteilen, ihm die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß der 
 
 Kostennote der (**[ORG-41]*****) (**[ORG-30]*****) & (**[ORG-31]*****) vom 31.8.2020 i. H. v. 1761,34 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 
 
 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. 
 
 3. Die Beklagte zu verurteilen, ihm die weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß der 
 
 Kostennote des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2020 i. H. v. 864,66 EUR nebst Zinsen 
 
 i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten. 
 
 Die Beklagte beantragt, 
 
 die Klage abzuweisen 
 
 und widerklagend, 
 
 den Kläger zu verurteilen, an sie 1422,45 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins Zinsen 
 
 ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 
 
 Der Kläger beantragt, 
 
 die Widerklage abzuweisen. 
 
 Die Beklagte behauptet: 
 
 Zu Schwierigkeiten im Vertragsverhältnis sei es ab November 2018 gekommen, als der Kläger 
 
 begonnen habe, nicht mehr mit ihr zu kommunizieren. Die Gründe seien ihr unbekannt. Der 
 
 Kläger habe auf ihre Schreiben per Post, Fax und E - Mail nicht mehr geantwortet und sei für sie 
 
 auch plötzlich nicht mehr telefonisch erreichbar gewesen. So habe der Kläger auf ihre E - Mail vom 
 
 7.1.2019 ( Anl. (**[PER-42]*****) ) zunächst nicht reagiert und sich erst am 8.3.2019 gemeldet. Sie habe noch 
 
 am gleichen Tag auf die E - mail des Klägers reagiert ( Anl. B2 ). Eine Antwort des Klägers sei 
 
 ausgeblieben, weshalb sie ihn am 14.3.2019 angeschrieben habe ( Anl. B3 ). Am 18.3.2019 habe 
 
 sich dann der Kläger telefonisch gemeldet, sei ungehalten gewesen und sei nicht auf 
 
 ausstehende Sachthemen eingegangen sowie habe von ihr lediglich wissen wollen, ob sie bereit 
 
 sei, die Verwaltungstätigkeit weiterzuführen, was von ihr bejaht worden sei. Entgegen dem 
 
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 Vortrag des Klägers habe keine der Parteien den Verwaltungsvertrag im März 2019 beenden 
 
 wollen. Sie habe die Objekte des Klägers auch ab dem 1.4.2019 stets ordnungsgemäß verwaltet. 
 
 Eine neue Verwalterin habe es nicht gegeben. Das einzige, was sich im Sommer 2019 ereignet 
 
 gehabt habe, sei gewesen, dass der Makler (**[PER-33]*****) um die Schlüssel der leer stehenden Wohnung 
 
 des vormaligen Mieters (**[PER-38]*****) gebeten habe, dessen Mietverhältnis bis zum 30.4.2021 bestanden 
 
 habe. Letzteres ist unstreitig. Der Mieter Herr (**[PER-38]*****) habe schon zum Jahreswechsel 2018 / 2019 
 
 einen Nachmieter präsentiert, welcher die Wohnung ab dem 1.5.2019 habe mieten wollen. Dies 
 
 habe sie dem Kläger immer wieder mitgeteilt, so auch mit E - Mail vom 8.3.2019. Der Nachmieter 
 
 sei geeignet gewesen, da er als Rettungssanitäter beschäftigt gewesen sei und es keinen 
 
 Hinweis auf sonstige Auffälligkeiten gegeben habe. Eine Reaktion seitens des Klägers sei bis 
 
 zum 7.6.2019 nicht erfolgt. Der Kläger habe sodann mit Schreiben vom 7.6.2019 ( Anl. B4 ) 
 
 mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr um die Vermietung der Wohnung kümmern solle. Auch ab 
 
 dem 1.1.2020 habe sie ohne Einschränkungen ihre Verwaltertätigkeit fortgesetzt. Sie habe jedoch 
 
 nur Teilleistungen erbringen können, weil sie im Februar 2020 schon nicht mehr über alle 
 
 erforderlichen Unterlagen verfügt habe. Auf Weisung des Klägers habe sie nämlich schon im 
 
 Januar 2020 alle Mietverträge, alle Dienstleistungsverträge, alle Abmeldeschreiben, mit denen sie 
 
 die Einstellung ihrer Tätigkeit bei den Versorgungsunternehmen und Dienstleistern des Klägers 
 
 angezeigt habe und alle Objektschlüssel an den neuen Verwalter übergeben. Sie habe lediglich 
 
 noch Buchungsunterlagen besessen, welche sie für die Erstellung der Abrechnung des 
 
 Kalenderjahres 2019 benötigt habe. Auch die Unterlagen zu den Mietkautionen seien 
 
 herausgegeben worden. Auf den dazu erfolgten Vortrag der Beklagten Seite 6 / 7 ihres 
 
 Schriftsatzes vom 27.9.2021 ( Bl. 19 / 20 der Akte ) wird Bezug genommen. Sie habe dem Kläger 
 
 bzw. dessen Hausverwalter alle Unterlagen zur Hausverwaltung ausgehändigt. Auch hierzu wird 
 
 auf das Vorbringen der Beklagten aus ihrem Schriftsatz vom 27.9.2021, Seite 8 ( Bl. 21 der Akte ) 
 
 verwiesen. Zudem wird auf den Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.9.2022 ( Bl. 90 - 91 
 
 der Akte ) Bezug genommen. 
 
 Maßgeblich für die Beendigung des Vertragsverhältnisses sei die ordentliche Kündigung des 
 
 Klägers vom 3.5.2019 mit der Folge, dass der Verwaltervertrag der Parteien am 31.8.2020 ende 
 
 und ihr für die Monate Februar 2020 bis einschließlich August 2020 ein Honorar von insgesamt 
 
 1422,45 EUR zustehe. Auf die dazu erfolgte konkrete Berechnung der Beklagten Seite 9 / 10 ihres 
 
 vorgenannten Schriftsatzes ( Bl. 22 / 23 der Akte ) wird Bezug genommen. 
 
 Darüber hinaus wird auf das gesamte schriftliche und dokumentierte mündliche Vorbringen der 
 
 Parteien im Rechtsstreit verwiesen. 
 
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 Entscheidungsgründe 
 
 Die zulässige, noch rechtshängige Klage ist in den Nebenforderungen teilweise begründet. Im 
 
 Übrigen hat sie keinen Erfolg. 
 
 Die zulässige Widerklage ist unbegründet. 
 
 Die Beklagte wurde unstreitig durch den Vertrag der Parteien vom 20.8.1991 mit der Verwaltung 
 
 der Hausgrundstücke des Klägers in (**[ST-23]*****), (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) 7,9 / (**[STR-5]*****) beauftragt. Es 
 
 kam folglich zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit 
 
 Dienstleistungscharakter zustande. Die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus dem 
 
 Vertrag i. V. m. §§675 ff, 675 Abs. 1 i. V. m. den in dieser Vorschrift für anwendbar erklärten 
 
 Vorschriften zum Auftragsverhältnis sowie §§611 ff. BGB. Der Vertrag wurde nach Ansicht des 
 
 Gerichts durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 4.2.2020 beendet. Mit der noch 
 
 rechtshängigen Klage verfolgt der Kläger Schadensersatzansprüche gemäß §§280,281,628 
 
 Abs. 2 BGB, die im Ergebnis unbegründet sind. 
 
 Der Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für den Jahresabschluss 
 
 2019 aufgewandt hat, weil dieser von der Beklagten pflichtwidrig nicht mehr erstellt worden sei. 
 
 Mit der Erstellung habe er die Hausverwaltung (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) beauftragen müssen, 
 
 wodurch ihm Kosten in Höhe von insgesamt 1276,00 EUR entstanden seien. Der Kläger macht 
 
 diese Kosten mit dem aktuellen Klageantrag zu 1 geltend. Aus den zum Beleg der Forderung mit 
 
 der Anl. K4 vorgelegten Rechnungen der (**[ORG-35]*****) vom 6.11.2020 folgt, dass die Gesellschaft mit der 
 
 Betriebskostenabrechnung 2019 beauftragt war. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die 
 
 Betriebskostenabrechnung nicht fertigte. Ob dieses Unterlassen pflichtwidrig war, kann 
 
 offenbleiben, denn der Anspruch des Dienstgebers auf Schadensersatz gemäß §628 Abs. 2 
 
 BGB besteht nur für den Mehraufwand bezüglich der Fortsetzung der durch die Kündigung 
 
 letztlich unterbrochenen Arbeiten. Wäre das Vertragsverhältnis nicht durch die Kündigung 
 
 beendet worden, hätte der Kläger die Beklagte für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung 
 
 entlohnen müssen. Vereinbart war ein Pauschalhonorar von 7 % der Bruttomieteinnahmen 
 
 zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein Mindestbetrag von 250 DM pro Wohnung pro Jahr und eine 
 
 monatliche Auslagenpauschale von 20,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Welchen konkreten 
 
 Betrag dies im Jahre 2020 ausmachte, bleibt offen. Die (**[ORG-33]*****) & (**[ORG-34]*****) (**[ORG-35]*****) rechnete für die 
 
 Betriebskostenabrechnung einen Pauschalbetrag ab. Die Mehrkosten können vom Gericht nicht 
 
 bestimmt werden. Diese Klageforderung ist mithin unsubstantiiert und unbegründet. 
 
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 Der Kläger fordert zudem mit dem Klageantrag zu 1 904,40 EUR, die die vorgenannte OHG ihm 
 
 gegenüber am 11.7.2019 ( Anl. K5 ) als Provision für die Vermietung einer Wohnung in der 
 
 (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) (**[STR-5]*****) abgerechnet hat. Hierbei handelt es sich letztlich um eine 
 
 Schadensersatzforderung gemäß §§280,281 BGB, denn zu diesem Zeitpunkt bestand das 
 
 Vertragsverhältnis der Parteien noch. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich geweigert, 
 
 eine frei werdende Wohnung zu vermieten. Selbst, wenn die Beklagte zum Abschluss von 
 
 Mietverträgen vertraglich verpflichtet gewesen wäre, was der Vertrag so nicht hergibt, ist die vom 
 
 Kläger in diesem Zusammenhang behauptete Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt. 
 
 Aus §3 des zwischen den Parteien im Jahr 1991 geschlossenen Vertrages folgt, dass die 
 
 Beklagte neue Verträge abschließen kann, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Klägers. 
 
 Aus dieser dürftigen Klausel kann geschlossen werden, dass sich die Beklagte um Mieter bzw. 
 
 Nachmieter bemühen musste. Was die Beklagte dazu aber konkret verpflichtet war zu tun und 
 
 mithin inwieweit sie eine Pflichtverletzung begehen konnte, bleibt offen. Soweit der Kläger 
 
 vorträgt, die Vermietung gehöre zu den allgemeinen Aufgaben der Beklagten und es habe 30 
 
 Jahre ohne separate Vereinbarung funktioniert, so müsste er dann zur konkreten Art und Weise 
 
 der Handhabung der Vermietung freiwerdenden Wohnraums vortragen, was er nicht macht. 
 
 Darüber hinaus legt der Kläger Seite 13 seines Schriftsatzes vom 3.11.2021 ( Bl. 53 der Akte ) dar, 
 
 dass die Beklagte ihn habe drängen wollen, einen von ihr vorgegebenen Mietinteressenten zu 
 
 nehmen. Somit führt der Kläger selbst aus, dass sich die Beklagte um einen Nachmieter bemüht 
 
 hat. Er hat diesen Mieter wegen Zweifel an seiner Eignung abgelehnt. Was dessen 
 
 Ungeeignetheit begründete und ob diese Ablehnung berechtigt war mit der Folge, dass die 
 
 Beklagte eine Pflichtverletzung beginn, lässt sich mangels Vortrag des Klägers nicht würdigen. 
 
 Der Kläger hat mangels schlüssiger Darlegung folglich keinen Anspruch auf den in diesem 
 
 Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatz. 
 
 Der Kläger fordert mit den aktuellen Klageanträgen zu 2 und zu 3 Erstattung von Anwaltskosten, 
 
 einmal des zunächst in der Sache bevollmächtigten Rechtsanwalts (**[PER-31]*****) i. H. v. 1761,34 EUR 
 
 ( Rechnung 31.8.2020, K7 ) und ferner des aktuellen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 864,66 
 
 EUR ( Rechnung 8.9.2020, K6 ). Wie bereits erwähnt und insbesondere noch zur Frage der 
 
 Kostenverteilung bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags zu 1 
 
 auszuführen sein wird, erachtet das Gericht die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 
 
 4.2.2020 als begründet. Diese erklärte Rechtsanwalt (**[PER-31]*****) in Vollmacht des Klägers. Der Kläger 
 
 reicht auch eine Anzahl von Schriftstücken zur Akte, die die Arbeit beider Anwälte im Rahmen der 
 
 hier streitgegenständlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten belegen. Gleichwohl waren die 
 
 Forderungen teilweise zurückzuweisen, weil es dem Gericht mangels eines hinreichenden 
 
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 Vortrags von Anknüpfungstatsachen nicht möglich ist, die mit den vorgenannten Rechnungen der 
 
 Anwälte abgerechneten Gegenstandswerte zu würdigen. Rechtsanwalt (**[PER-10]*****) rechnet zu einem 
 
 Gegenstandswert von 10.000,00 EUR im Zeitraum einer Leistungserbringung vom 8.7.2020 bis 
 
 8.9.2020 ab. Rechtsanwalt (**[PER-31]*****) bemisst den Gegenstandswert für den Zeitraum seiner 
 
 Leistungen vom 19.3.2019 bis zum 31.8.2020 auf 32.861,55 EUR. Da es zur Bestimmung der 
 
 pauschal vereinbarten Vergütung der Beklagten keinen Vortrag gibt und auch ein Vorbringen zur 
 
 Beurteilung der wirtschaftlichen Interessen des Klägers fehlt, kann die Höhe der begehrten 
 
 Forderung bis auf die Bemessung der teilweise erfolgreichen Herausgabeforderung von 
 
 Unterlagen, auf die später eingegangen wird, nicht gewürdigt werden. Das Gericht bemisst den 
 
 Erfolg der Herausgabeforderung des Klägers mit 3000,00 EUR von 5000,00 EUR. Der letztere Betrag 
 
 stellt den Streitwert des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu 1 dar. Folglich ergibt 
 
 sich bei einem begründeten Gegenstandswert von jeweils 3000,00 EUR und einer begründeten 
 
 Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß §§13,14 RVG a. F., Nr. 2300 VV RVG a. F. ein Betrag von 
 
 261,30 EUR. Unter Hinzurechnung der Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV 
 
 RVG a. F. summiert sich der Betrag auf 281,30 EUR. Unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer 
 
 von 16 % ergibt dies 326,30 EUR brutto. Dieser Betrag war auf die Forderung bezüglich des 
 
 aktuellen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt (**[PER-10]*****) zuzusprechen. Hinsichtlich der 
 
 Forderung der Anwälte (**[PER-30]*****) & (**[PER-31]*****) waren noch die sich aus der Rechnung vom 
 
 31.8.2020 ( Anl. K7 ) ergebende Zahlung der Rechtsschutzversicherung i. H. v. 220,40 EUR 
 
 abzusetzen, was den zugesprochenen Betrag von 105,90 EUR ergibt. 
 
 Die Nebenkostenentscheidung folgt aus §§288,291 BGB. 
 
 Die Widerklage hat, wie eingangs der Entscheidungsgründe erwähnt, keinen Erfolg. Die Beklagte 
 
 hat keinen über den 4.2.2020 hinausgehenden Vergütungsanspruch. Dieser ist durch Zahlung 
 
 des Klägers erfüllt. 
 
 Der Kläger kündigte berechtigt mit Erklärung vom 4.2.2020 ( Anl. K8 ) fristlos. Diese Kündigung 
 
 war nach Ansicht des Gerichts gemäß §§675,626 BGB begründet, weil der wichtige Grund der 
 
 Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Parteien bestand. Dem Kläger war aufgrund dieser 
 
 Zerrüttung ein Abwarten der Beendigung des Vertrages durch ordentliche Kündigung zum 
 
 31.8.2020 nicht zuzumuten. 
 
 Die Zerrüttung des Vertrauens - und des Vertragsverhältnisses als Kündigungsgrund ist allgemein 
 
 anerkannt. Die Parteien stellen diese Zerrüttung eigentlich nicht in Abrede. Sie führen lediglich 
 
 aus, wer von beiden, wie und wann Anlass zur Zerrüttung gegeben hat und faktisch den ersten 
 
 (**[PER-43]*****) warf. Letztlich kann dies nach Ansicht des Gerichts dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ab 
 
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 12 O 203 / 21 
 
 März 2019 - gegebenenfalls auch schon beginnend in 2018 - entstanden tief greifende 
 
 Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, die sie nicht mehr in der Lage waren, durch 
 
 gegenseitiges Aufeinanderzugehen und Nachgeben zu beheben. Dies folgt aus dem Vortrag der 
 
 Parteien und aus den als Anlagen eingereichten Unterlagen. 
 
 Der Kläger hat, wie die Beklagte selbst vorträgt, anteilmäßig Vergütung für Februar 2020 gezahlt. 
 
 Eine offene Forderung besteht mithin nicht. 
 
 Die Kostenentscheidung folgt aus §§91 a, 92 Abs. 1 ZPO. 
 
 Soweit die Parteien den Klageantrag zu 1, dessen Streitwert das Gericht mit 5000,00 EUR bemisst, 
 
 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits unter 
 
 Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes nach billigen Ermessen zu 
 
 entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten für den erledigten Teil der Klage zu 40 % auf 
 
 den Kläger und 60 % auf die Beklagte. Die Beklagte hatte zweifellos dem Kläger die ihr zur 
 
 Ausführung der Geschäftsbesorgung übergebenen und letztlich während der Besorgung 
 
 entstandenen Unterlagen gemäß §§675,667 BGB herauszugeben. Die Parteien stritten, ob die 
 
 Beklagte sämtliche Unterlagen, die der Kläger letztlich im hiesigen Streit begehrte, 
 
 herausgegeben hat. Dies konnte letztlich nicht aufgeklärt werden, weil die Parteien den 
 
 Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Beklagte gab mit Erklärung vom 
 
 9.6.2023 eine eidesstattliche Versicherung dahin ab, keine Unterlagen aus dem 
 
 Vertragsverhältnis der Parteien mehr zu besitzen. Ob dies bereits zum Zeitpunkt der 
 
 Klageerhebung ebenso war, kann nicht beurteilt werden, weil nach dem Vortrag der Beklagten für 
 
 das Gericht nicht hinreichend sicher nachvollziehbar war, dass sie die Forderung des Klägers 
 
 erfüllt hat, d. h. die Unterlagen, die gefordert werden, übergeben hat. Der Kläger schlüsselte 
 
 letztlich konkret auf, welche Unterlagen er noch begehrte. Die Beklagte trägt unter Verweis auf die 
 
 mit Schriftsatz vom 29.9.2022 überreichte eigenen Schreiben vor, die Forderung des Klägers 
 
 erfüllt zu haben. Die von ihr zum Beleg der Erfüllung vorgelegten Schriftstücke waren für das 
 
 Gericht ohne weiteren Vortrag nicht zweifelsfrei auf die konkrete Herausgabeforderung des 
 
 Klägers zuordnungsbar bzw. enthielten Lücken, die ohne weitere Ausführungen der Beklagten 
 
 nicht erklärbar waren. So forderte der Kläger mit dem Antrag 1. ( 1 ) a ) alle Unterlagen zu den 
 
 Kautionskonten konkret benannter Mieter der (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) 7. Aus den von der Beklagten 
 
 überreichten Anschreiben geht nicht hervor, dass sie Unterlagen bezüglich des Mieters (**[PER-44]*****) 
 
 überreicht hat. Bezüglich des Antrags 1. ( 1 ) b ) der Mieter des Hauses (**[STR-32]*****) (**[STR-4]*****) 9 / (**[STR-5]*****) 
 
 gibt es kein Vorbringen bezüglich der Mieter: (**[PER-45]*****), (**[PER-46]*****) (**[PER-38]*****), (**[PER-47]*****), (**[PER-48]*****), (**[PER-49]*****), 
 
 (**[PER-50]*****), (**[PER-51]*****), (**[PER-52]*****) und (**[PER-53]*****). Soweit die Beklagte dann mit Schreiben vom jeweils 
 
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 17.2.2020 Buchungsbelege für 2019 überreichte, erschließt sich mangels Vorbringen nicht, 
 
 welchen Antrag des Klägers diese betreffen sollen. Auch das Schreiben der Beklagten vom 
 
 10.1.2020, mit dem die Abrechnung vom 1.10.2019 bis zum 27.12.2019 übergeben wurde, 
 
 erschließt sich nicht ohne erklärenden Vortrag und ohne Bezugnahme auf den konkreten Antrag 
 
 des Klägers. Die als Anlage überreichten Schriftstücke enthalten auch nur in den wenigsten 
 
 Fällen eine Bestätigung des Klägers bzw. des für ihn nunmehr arbeitenden Verwalters, die 
 
 Unterlagen erhalten zu haben. Im Übrigen fehlt es häufig an geeigneten Angeboten zum Beweis 
 
 der Übergabe. Darauf wies das Gericht die Beklagte letztlich in der mündlichen Verhandlung vom 
 
 12.5.2023 hin. Die Beklagte konkretisierte ihren Vortrag darauf hin nicht, sondern überreichte 
 
 weitere Unterlagen an den Kläger und gab die eidesstattliche Versicherung ab. Insoweit erachtet 
 
 das Gericht die vorgenannte Kostenverteilung bezüglich des erledigten Teils der Klage, d. h. der 
 
 übereinstimmenden Erledigung des Klageantrages zu 1 für billig. 
 
 Dem Kläger musste auf das Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.8.2023 kein 
 
 rechtliches Gehör gewährt werden. Das Vorbringen war für die Entscheidung unmaßgeblich. 
 
 Auf diesen Vortrag der Beklagten war die mündliche Verhandlung auch nicht gemäß §156 ZPO 
 
 wiederzueröffnen. Ein nach der Vorschrift maßgeblicher Wiedereröffnungsgrund war nicht 
 
 gegeben. 
 
 Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 11,711 ZPO. 
 
 (**[PER-29]*****) 
 Richterin am Landgericht