Kauf und Verkauf von Fahrzeugen über eBay

Bei später festgestellten Mängeln ist ein Kläger nicht in jedem Falle erfolgreich


Über eBay werden seit einiger Zeit auch Autos verkauft. Nicht immer läuft alles gut ab, manchmal werden die Gerichte bemüht. In einem ungewöhnlichen Fall hatte ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler von einem privaten Verkäufer ein gebrauchtes Kfz gekauft und später wegen angeblich verschwiegener Mängel einen Anspruch auf Kaufpreisminderung sowie einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht.

Der Verkäufer bot den Pkw auf der Auktionsplattform eBay als unfallfrei und mit normalen Gebrauchsspuren zu einem „Sofort-Kauf-Preis“ an. Der spätere Kläger übte den Sofort-Kauf aus und fuhr zum Verkäufer, um das Fahrzeug abzuholen. Seine Eigenschaft als Gebrauchtwagenhändler verschwieg der Käufer. Er besichtigte das Fahrzeug zunächst nur 5 Minuten. Er nahm wahr, dass ein Lackschaden vorhanden ist. Aus dem TÜV-Bericht ergab sich ein leichter Mangel des Querlenkers und der Verkäufer wies darauf hin, dass das Zündschloss hakt, die Bremsen vor 45.000 km gewechselt worden sind und der letzte Ölwechsel vor 20.000 km erfolgte. Es wurde nun ein schriftlicher Vertrag gemacht, wonach der Verkäufer keine Sachmängelhaftung übernimmt.

Kurz danach ließ der Käufer bei sich das Fahrzeug auf etwaige Mängel hin untersuchen. Ein Gutachter des Käufers stellte technische Mängel und Sichtmängel fest, außerdem eine Reparaturlackierung, die den Schluss zulassen würde, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelte. Da der Verkäufer keine Zahlung an den Käufer leisten wollte, hat dieser Klage eingereicht. Er wollte damit eine teilweise Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung der Gutachterkosten erreichen.

Das Amtsgericht Strausberg [90 KB] hat durch rechtskräftiges Urteil vom 11.10.2007 (Az.: 24 C 88/07) die Klage abgewiesen. Das Gericht meinte dazu, dass Verkäufer und Käufer den eBay-Kauf durch den schriftlichen Vertrag bei der Abholung um einen Gewährleistungsausschluss erweitert haben und damit Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Auto ausgeschlossen sind. Hinzu kam, dass sich der Verkäufer auf den Haftungsausschluss wirksam berufen konnte, denn er hatte Mängel des Fahrzeugs weder arglistig verschwiegen noch dem Käufer eine bestimmte Beschaffenheit des Wagens vorgespiegelt.

Soweit der Verkäufer das Fahrzeug im Internet zwar als Pkw im tadellosen Zustand mit wenigen (normalen) Gebrauchsspuren angeboten hatte, handelte es sich lediglich um eine allgemeine reklamehafte Anpreisung, die keine Behauptungen tatsächlicher Art enthalten.

Bei der Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als „unfallfrei“ im Beschreibungstext wird keine generelle Beschaffenheitsgarantie übernommen. Eine Privatperson kann in der Regel die Unfallfreiheit zutreffend nur für seine Besitzzeit beurteilen. Daher stellen deren Erklärungen über die Unfallfreiheit keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der generellen Unfallfreiheit dar; vielmehr liegt lediglich eine Beschaffenheitsgarantie hinsichtlich der Unfallfreiheit während der Besitzzeit der Privatperson vor.

Wegen des wirksamen Ausschlusses von Gewährleistungsansprüchen stand dem Käufer daher auch der Ersatz der Gutachterkosten nicht zu.