Zur Zwangsvollstreckung in Urkunden des Schuldners
1. Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um eine Urkunde, die nach öffentlichem Recht erteilt wurde. Demzufolge richtet sich die Übertragung ebenfalls nach öffentlichem Recht, so dass insoweit von den ordentlichen Gerichten nichts im Rahmen einer Zwangsvollstreckung veranlasst werden kann.
2. Ansprüche des Schuldners als Antragsteller in einem Baugenehmigungsverfahren auf Herausgabe der Urkunde zur Baugenehmigung sowie Rückgabe der vom Schuldner eingereichten Urkunden, wie z..B. Projekt- und sonstige Bauunterlagen, Lagepläne sowie Vermessungszeichnungen, hierbei Zug um Zug gegen Zahlung der Gebühren durch die Gläubiger an das Bauamt, sind ggf. bei den Verwaltungsbehörden und -gerichten zu verfolgen.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der Planung und der Genehmigungsunterlagen zusammen mit der Baugenehmigung ca. 10 % des geplanten Bauvolumens beträgt und es sich dabei um die einzige Vollstreckungsmöglichkeit gegen den Schuldner handelt.
4. Um einen pfändbaren Anspruch für die Geldforderung eines Gläubigers handelt es sich bei der Baugenehmigung jedenfalls nicht.
Amtsgericht Hohenschönhausen, Beschluss vom 15.03.2002, Geschäftsnummer: 33 M 4057/02 (rechtskräftig)
Mittlerweile z.T. veröffentlicht in Rpfleger 2002, 578