RpflG § 11 Abs. 2; ZPO §§ 732, 850 k (Einstweilige Einstellung der ZwV im Rahmen eines Kontenschutzantrages)

Erläßt der Rechtspfleger im Rahmen eines Antrages nach § 850 k ZPO einen Beschluß, in dem er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet, ist hiergegen die befristete Erinnerung gegeben, über die zunächst der Richter des Vollstreckungsgerichts abschließend zu entscheiden hat. Eine Nichtabhilfe und'direkte Vorlage an das Landgericht ist unzulässig.

LG Frankfurt (Oder), Beschluß vom 28.7.1998, 12 T 203/98 (+)

Gegen den Beschluß des Rechtspflegers ist nicht die Durchgriffserinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG gegeben. Der Richter des AG hätte über den Rechtsbehelf der Gl. vielmehr selbst abschließend entscheiden müssen, statt ihn - wie geschehen - dem LG zur Entscheidung vorzulegen.

Bei dem Rechtsbehelf der Gl. gegen den Beschluß des Rechtspflegers handelt es sich um eine befristete Erinnerung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 732 Rn. 17). Über eine solche Erinnerung gegen einen Beschluß des Rechtspflegers des AG entscheidet der Richter des AG selbst, wenn er die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet oder wenn gegen die angefochtene Entscheidung, falls er sie erlassen hätte, kein Rechtsmittel gegeben wäre, § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG. Nur wenn beide Voraussetzungen verneint werden, ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG als sogenannte "Durchgriffserinnerung" dem LG vorzulegen und gilt mit dieser Vorlage als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, über die dann das LG zu befinden hat.

Hier waren die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache an das LG nicht erfüllt. Der Richter des AG hätte vielmehr nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RpflG deshalb selbst über die Erinnerung der Gl. gegen den Beschluß des Rechtspflegers entscheiden müssen, weil gegen diesen Beschluß dann, wenn ihn statt des Rechtspflegers der Richter des AG selbst erlassen hätte, kein Rechtsmittel gegeben gewesen wäre.

Bei der Entscheidung des Rechtspflegers handelt es sich um eine gem. § 850 k Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung des § 732 Abs. 2 ZPO ergangene einstweilige Anordnung. Gegen eine solche einstweilige Anordnung findet in Analogie zu den § 707 Abs. 2 Satz 2, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach ganz herrschender Meinung keine Beschwerde statt (vgl. OLG Köln Rpfleger 1996,324,325 m.w.N.; OLG Stuttgart Rpfleger 1994,220,221; Zöller/Stöber § 732 Rn. 17). Denn die maßgeblichen Gründe für die Regelungen des § 707 Abs. 2 Satz 2, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen auch im Fall des § 732 Abs. 2 ZPO vor. Für die Entscheidung- über die Einstellung ist von wesentlicher Bedeutung die Einschätzung der Erfolgsaussicht des Antrages, der zur Überprüfung der bisherigen Entscheidung führt, insbesondere also eines Rechtsnuttels. Würde die Einstellungsentscheidung durch eine höhere Instanz überprüft, könnte dies eine unerwünschte präjudizielle Wirkung für die Überprüfung der bisherigen Entscheidung durch die sachlich damit befaßte Instanz bedeuten (vgl. OLG Stuttgart a.a.0.). Hinzu kommt die mit einem Rechtsmittelzug verbundene Verfahrensverzögerung, die wegen der Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 732 Abs. 2 ZPO deshalb nicht in Kauf genommen zu werden braucht, weil es sich bei dieser Entscheidung nur um eine vorläufige und aufgrund neuer Beurteilung ohnehin abänderbare Anordnung handelt. Dem steht die Erwägung, allein der Gesetzgeber könne Ausnahmen von der Regel des § 793 Abs. 1 ZPO normieren, nach der Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich der Beschwerde unterliegen (so OLG Köln MDR 1991,1196), jedenfalls für den Fall des § 732 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Die Einftihrung eines der Regelung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgebildeten Zusatzes des § 732 Abs. 2 ZPO war nämlich wiederholt vorgesehen (vgl. die Nachweise bei OLG Stuttgart a.a.O.). Der Entwurf eines Rechtspflegevereinfachungsgesetzes (BRDrucks. 400/88) hat auf einen solchen Zusatz mit der Begründung verzichtet, die grundsätzliche Unanfechtbarkeit dieser Anordnungen und Maßnahmen sei in der Rechtsprechung hinreichend anerkannt (a.a.0. S. 68). Der Wortlaut des § 793 Abs. 1 ZPO steht deshalb einer entsprechenden Anwendung des Rechtsgedankens des 707 Abs. 2 Satz 2, § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf den Fall des 732 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (OLG Köln a.a.O.).