Von angeblichen Bauleitern

Wie trotzdem erfolgreich Schadenersatz eingekagt werden kann


Oft kommt es vor, dass sich jemand auf einer Baustelle als Bauleiter ausgibt und an einzelne Gewerke Aufträge für eine Firma erteilt. Diese weiß dann später von nichts und die Rechnung bleibt unbezahlt. So mancher Handwerker verlor deshalb schon seine Existenz. Dabei gibt das Gesetz eine Möglichkeit, den angeblichen Bauleiter als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“ in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Aufträge erteilt und als Vertreter einer Baufirma (zumeist die sog. „Generalübernehmer“) aufgetreten ist, obwohl er zur Erteilung solcher Aufträge gar nicht bevollmächtigt gewesen ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat nun mit rechtskräftigen Urteil vom 20.05.2010 (Az. 12 U 207/09 [116 KB] ) zu den Voraussetzungen einer solchen Haftung entschieden. Es hielt die Klage eines kleinen Bauunternehmens gegen den angeblichen Bauleiter für begründet. Dem Kläger steht demnach der von ihm geltend gemachte Schadensersatz als „Erfüllungsinteresse“ (entspricht der Begleichung seiner Rechnungen) aus § 179 Abs. 1 BGB zu, da der Beklagte als Vertreter für eine Baufirma einen Werkvertrag geschlossen hat, obwohl er hierfür nicht über die entsprechende Bevollmächtigung verfügte bzw. hat der Beklagte den Beweis des Vorliegens einer entsprechenden Vertretungsmacht nicht erbracht. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte als Bauleiter fungiert hat oder sich aus solcher ausgab, kann nicht hergeleitet werden, dass er damit auch automatisch berechtigt war, Aufträge zu vergeben. Dies ist weder bei einem Architekten noch bei einem Bauleiter der Fall, denn Aufgabe des Bauleiters ist im Wesentlichen die technische Umsetzung der planerischen Vorgaben und die Überwachung und Koordination der Werkleistungen der einzelnen Handwerker. Der Beklagte konnte sich aber auch nicht auf eine „Rechtsscheinvollmacht“ stützen, die eine Haftung des Vertreters entfallen lassen kann. Dazu hätte der Beklagte bereits in erster Instanz vorgetragen müssen, da er für die entsprechenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt. Hierbei wird zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht unterschieden. Bei einer Duldungsvollmacht lässt es der Vertretene wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden so versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Von einer Anscheinsvollmacht ist auszugehen, wenn der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können und der Geschäftsgegner annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Hierzu hatte der Beklagte nichts vorgetragen und die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen reichen nicht aus, um die strengen Voraussetzungen des Vorliegens solcher Vollmachten zu erfüllen. Jeder Bauunternehmer ist deshalb gut beraten, bei der Auftragserteilung genau darauf zu achten, vom wem der Auftrag stammt und welche Rechte der Ansprechpartner besitzt. Notfalls sollte man sich eine Vollmachtsurkunde im Original vorlegen lassen, da beispielsweise bei einer GmbH eine Vertretungsvollmacht per Gesetz nur beim Geschäftsführer oder dem Prokuristen vorliegt.


Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [116 KB]