Die zusätzlichen Kosten eines Unterbevollmächtigten nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Prozessgericht sind jedenfalls dann zu erstatten, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht rechnen musste.
LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8.6.2000, 12 T 99/00
In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum Rechtsstreit gehört auch das Mahnverfahren (Zöller, ZPO, § 91 Kz. 9). Dessen Kosten sind generell erstattungsfähig (Zöller, ZPO, § 91 Rz. 13 Stichwort "Mahnverfahren").
Das Mahnverfahren ist zwar kein Prozess, kann aber durch den Widerspruch leicht in das Prozessverfahren übergehen. Daher ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, sich schon im Mahnverfahren durch einen RA vertreten zu lassen, ohne erstattungsrechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Auch wenn mit einem Widerspruch zu rechnen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, auf das Mahnverfahren und damit gegebene Aussicht, schnell und billig zu einem Titel zu kommen, überhaupt zu verzichten. Denn mancher Schuldner, der zunächst seine Zahlungspflicht leugnet, scheut dann doch das Kostenrisiko eines vollen Prozesses oder sieht nach anwaltlicher Beratung von der Fortsetzung eines streitigen Verfahrens ab.
Mithin kommt es bei der Auswahl des mit der Durchführung des Mahnverfahrens zu beauftragenden RA auf die Widerspruchserwartung durch den Schuldner an. Wenn mit einem Widerspruch des Schuldners nicht zu rechnen ist, kann der Gläubiger einen beliebigen RA, auch an einem dritten Ort, wählen, weil dadurch dem Schuldner keine vermeidbaren Mehrkosten entstehen.
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Klägerin musste mit einem Widerspruch des Beklagten nicht rechnen. Die Klägerin verlangte die Zahlung von Baustofflieferungen. Die gelieferten Baustoffe wurden schlicht nicht bezahlt. Seitens des Beklagten erfolgten keinerlei Mängelrügen, sodass die Klägerin davon ausgehen durfte, dass auch mit weiteren Einwendungen nicht zu rechnen sein würde. Sie durfte mithin den Rechtsanwalt G. aus München mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragen weil - mangels des zu erwartenden Widerspruchs - dem Beklagten keine Mehrkosten entstanden wären.
Durch den unerwarteten Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid wurde nach Abgabe der Sache an das zuständige AG Strausberg - wider Erwarten - die Beauftragung eines Prozessanwaltes erforderlich. Die Kosten der Unterbevollmächtigung gehören insoweit zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Dass der Beklagte in der Sache selbst keine Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch erhob, sondern ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ, zeigt, dass der Beklagte von vornherein keine substantiierten Einwendungen gegen die Forderung hat geltend machen wollen. Aus der Sicht der Klägerin gehörte daher die Unterbevollmächtigung eines Prozessanwaltes zu den notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.