Zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Zahlung einer Abfindung

1. Sieht ein Tarifvertrag ausdrücklich vor, dass ein Anspruch auf Abfindung nur bei Abschluss eines Auflösungsvertrages besteht, und endet das Beschäftigungsverhältnis ohne Auflösungsvertrag aufgrund der Kündigung des Arbeitnehmers, ist ein Abfindungsanspruch ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ablehnt und den Arbeitnehmer stattdessen auffordert, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen.

2. Rundschreiben eines Arbeitgebers, worin er auf beabsichtigten Personalabbau und eine befristete Abfindungsregelung hinweist, stellen kein individuelles Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrages und/oder zur Zählung einer Abfindung dar. Solche Rundschreiben sind lediglich Informationen über die tarifliche Situation und die befristete Regelung.

3. Dem Arbeitgeber bleibt im Einzelfall die Prüfung betrieblicher Belange vorbehalten, ein Rechtsanspruch auf einen Auflösungsvertrag, verbunden mit einer Abfindung, soll ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Gericht: Arbeitsgericht Berlin, GeschZ.: 96.Ca 2355/01, Urteil vom 27.04.2001 (rechtskräftig)