Zur Antragstellung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerichteten Antrag der Partei voraus.

2. Es kann im Einzelfall geboten sein kann, bei der Partei nachzufragen, ob auch für die weitere Rechtsverfolgung oder - verteidigung Prozesskostenhilfe beantragt werden soll, wenn zunächst für die Klage ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, im Verlaufe des Prozesses aber noch eine Widerklage erhoben wird. Dies gilt zwar insbesondere gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, ist aber auch keineswegs ausgeschlossen, wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.

3. § 139 ZPO gilt für alle Fälle, in denen ein Gesichtspunkt erkennbar übersehen wurde. Auf prozessuales Verschulden (Erkennenkönnen) kommt es nicht an. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und sichert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör.

4. Wenn man der stark formalisierten Auffassung folgt und einen ausdrücklich, auch auf die Verteidigung gegen die Widerklage gerichteten, Antrag fordert, muss spätestens im Zusammenhang mit der Bitte um Bescheidung des PKH-Antrages ein entsprechender Hinweis ergehen. War dem Gericht zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit eines ausdrücklichen formellen Antrages bewusst, erforderte der Grundsatz des fairen Verfahrens einen ausdrücklichen rechtlichen Hinweis nach § 139 ZPO. Tritt diese Erkenntnis erst nach Abschluss des Verfahrens ein, besteht die Notwendigkeit, unter Einräumung einer Nachfrist auf die Notwendigkeit der formellen Antragstellung hinzuweisen.

Landesarbeitsgericht Berlin, 11 Ta 1385102, (ArbG Berlin: 54 Ca 15039/01), Beschluss vom 17.09.2002
(rechtskräftig)